Serie Mietrecht: Mieter muss Wände streichen
bsc Hitzacker. In ihrem heutigen Fall für die Kiebitz-Serie Mietrecht aktuell behandelt Fachanwältin Barbara Schneeberg aus Hitzacker folgenden Fall: Was ist, wenn der Mieter die Wände bunt gestaltet hat? Der Fall: Der Vermieter verlangte vom Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses Schadensersatz für das Streichen der Wände der Mietwohnung mit weißer Farbe durch einen Malerfachbetrieb. Zu Beginn des Mietverhältnisses waren die gesamten Wände und Decken der Wohnung weiß gestrichen und wurden in diesem Zustand von dem Mieter übernommen. Mietvertraglich hatte sich der Mieter verpflichtet, die Schönheitsreparaturen bei Beendigung des Mietverhältnisses und Rückgabe der Mietsache durchzuführen. Weiter hatte er sich verpflichtet, die Farbgestaltung zurückhaltend und nach dem allgemeinen Geschmack vorzunehmen.
Während des Mietverhältnisses überstrich der Mieter in der gesamten Wohnung die ursprünglich weißen Wände mit einem Farbton, dessen genaue Bezeichnung und konkrete Farbgebung im gerichtlichen Verfahren streitig war. Bereits bei Einzug befanden sich Möbel in der Wohnung, hinter denen der Mieter keinen Anstrich der Wände vornahm. Trotz Aufforderung des Vermieters nahm der Mieter keinen erneuten Anstrich der Wände bei Beendigung des Mietverhältnisses vor. Die hierfür angefallenen Kosten machte der Vermieter nunmehr vor dem Amtsgericht Paderborn geltend.
Die Entscheidung: Das Amtsgericht Paderborn führte eine Beweisaufnahme zur Farbgestaltung der Wohnung bei Rückgabe durch und verurteilte den Mieter unter Berücksichtigung eines Vorteilsausgleichs (Abzug neu für alt), Schadensersatz an den Vermieter zu leisten. Das Amtsgericht war der Auffassung, dass der Dekorationszustand der Wohnung bei Rückgabe dem Interesse des Vermieters nicht genüge, da er sie nicht in dezenten Farbtönen zurückerhielt.
Die von dem Mieter gestrichenen Wände entsprachen laut Auffassung des Gerichts nicht dem Geschmack eines größeren Interessentenkreises, sodass eine rasche Weitervermietung nicht möglich war. In diesem Falle haftet der Mieter wegen Verletzung der allgemeinen Rücksichtnahmepflicht gegenüber dem Vermieter auf Schadensersatz. Diese Schadensersatzpflicht besteht unabhängig davon, ob eine wirksame vertragliche Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter zum vertraglichen Rückgabezustand der Wohnung besteht oder nicht.
Hinweis: Es steht dem Mieter im vertraglichen Rahmen frei, die Wände der Wohnung in jeder gewünschten, auch außergewöhnlichen, Farbgestaltung zu dekorieren. Wiederholte Versuche von Vermietern in der Vergangenheit, dieses Recht einzuschränken, scheiterten gerichtlich unter Verweis auf eine unangemessene Benachteiligung des Mieters. Die Kehrseite der Medaille ist die durch den BGH anerkannte Verpflichtung des Mieters, bei Beendigung des Mietverhältnisses die Wohnung in einen farblichen Zustand zu versetzen, der von vielen Mietinteressenten akzeptiert wird und es dem Vermieter ermöglicht, zeitnah weiterzuvermieten. Die Serie wird fortgesetzt.