lk Regional. Weiß der Verkäufer eines Hauses von einem Riss im Kanalrohr und damit verbundenen höheren (Ab-)Wasserkosten, muss er dies dem Käufer zwingend mitteilen. Sonst mache er sich schadensersatzpflichtig. Dies entschied laut ARAG-Experten das Landgericht Köln (Az.: 7 O 26/21).