lk Regional. Gutscheine und Geld waren 2023 die beliebtesten Weihnachtsgeschenke der Deutschen: 44 Prozent entschieden sich dazu, eines der beiden zum Fest zu verschenken. Die Auswahl an Gutscheinen ist vielfältig: Inzwischen bieten die meisten Geschäfte, Restaurants, Kinos oder Onlineshops Geschenkgutscheine an. Wer einen Gutschein geschenkt bekommt, sollte zunächst die Verjährungsfrist prüfen. Viele Händler weisen auch ausschließlich in ihren AGB auf eine Befristung hin.
Hat der Anbieter tatsächlich kein Ablaufdatum angegeben, ist der Gutschein allerdings nicht unbegrenzt gültig. Die gesetzliche Verjährung beträgt drei Jahre. Die Frist beginnt zum Schluss des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde. Das heißt: Wer dieses Jahr zu Weihnachten einen Gutschein erhalten hat, kann diesen in der Regel bis 31. Dezember 2026 einlösen. Nach Ablauf der drei Jahre verjähren alle Ansprüche gegenüber dem Anbieter. Steht auf dem Gutschein eine kürzere Gültigkeitsspanne, ist diese eventuell unwirksam. Ist die angegebene Zeitspanne zum Einlösen verstrichen und die Befristung unwirksam, hätte man die Möglichkeit, eine Auszahlung des Geldwerts zu verlangen – solange sie noch innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist liegen. Eine Ausnahme gilt bei Gutscheinen, die an ein Ereignis gebunden sind.