Mit Baum- und Heckenschnitt möglichst noch bis September warten
lk Regional. Es blüht und grünt überall: Bäume, Hecken, Sträucher und Co. schießen in die Höhe. Da mag es dem einen oder der anderen Gartenbesitzer hinsichtlich Pflege- und Rückschnitt durchaus in den Fingern kribbeln. Aber Vorsicht: In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September sind laut Bundesnaturschutzgesetz Fällungen und Schnittmaßnahmen grundsätzlich verboten. Vögel und andere Tiere werden beim Nestbau und bei der Brut so nicht gestört.
Im öffentlichen Raum umfasst das Verbot die meisten Bäume sowie Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze. In privaten Gärten sind Bäume zwar vom Verbot ausgenommen; für Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und Co. gilt das Verbot jedoch in gleichem Maße. Zulässig sind lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses der Pflanze.
Dennoch sollte die Natur nicht unnötig geschädigt werden. Der Nabu Niedersachsen appelliert an alle Besitzerinnen und Besitzer eines Gartens, die zulässigen Pflegeschnitte möglichst nicht in der Hauptbrutzeit der Vögel von März bis Ende Juli durchzuführen, bestenfalls sogar bis September zu warten und vor dem Schnitt zu schauen, ob noch belegte Nester zu finden sind.
„Hecken sind wertvolle Lebensräume und bieten einen optimalen Unterschlupf für Vögel, Säugetiere und Amphibien. Die Tiere ziehen dort ihren Nachwuchs groß, finden eine gute Versteckmöglichkeit und ziehen sich im frischen Grün auch mal zum Schlafen zurück“, berichtet Renée Gerber vom Nabu Niedersachsen. „Bei vielen Singvögeln gibt es auch im Sommer eine zweite Brut, die bei einem entsprechenden Heckenschnitt gefährdet werden würde. Und auch aus gärtnerischer Perspektive ist Geduld gefragt. Oft erfahren die Pflanzen einen zweiten Wachstumsschub. Wer zu früh zur Heckenschere greift, muss meist ein weiteres Mal schneiden. Vor jedem Schnitt ist eine gründliche Suche nach bewohnten Nestern in den Sträuchern unerlässlich“, ergänzt Gerber.
Zahlreiche Jungvögel befinden sich jetzt in der sogenannten Ästlingsphase. In dieser Zeit sind sie oft noch unbeholfen und nicht vollständig flugfähig, weshalb man sie auf dem Boden oder in Büschen antrifft. Viele Menschen denken, diese Jungvögel seien hilflos. Der Nabu appelliert jedoch eindringlich, die kleinen Vögel nicht aufzunehmen, sondern sie an Ort und Stelle zu belassen. Die Eltern der Jungvögel sind oft nicht zu sehen, da sie sich durch die Anwesenheit von Menschen gestört fühlen oder andere Jungtiere versorgen. Eine gängige Strategie der Eltern ist es zudem, die Jungen im Nest nicht mehr zu füttern, um sie zum Verlassen des Nestes zu bewegen. Damit sie nicht verloren gehen, lassen die Jungvögel fast ununterbrochen sogenannte Standortlaute hören. Daher bittet der Nabu dringend, die Jungvögel in Ruhe zu lassen und sie keinesfalls mitzunehmen.
Gesetzliche Regelungen: In dem seit 1. März 2010 gültigen Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) heißt es in § 39 Abs. 5 Nr. 2: „Es ist verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.“