Im Sinne des Mieters

Aufzugsanbau nicht stets Modernisierung

bsc Hitzacker. In ihrem heutigen Fall für unsere Serie Mietrecht befasst sich Fachanwältin Barbara Schneeberg aus Hitzacker mit folgendem Fall: Zwischen den Parteien bestand ein Wohnraummietverhältnis. Der Vermieter kündigte als Modernisierungsmaßnahme den Anbau eines Personenaufzuges an. Nachdem der Aufzug an dem Mehrfamilienhaus angebaut war, erhöhte der Vermieter die monatliche Miete. Der im ersten Obergeschoss wohnende Mieter widersprach der Mieterhöhung, da die Installation des Aufzugs keine Modernisierungsmaßnahme für ihn darstellen würde. Der Aufzug hielt im Erdgeschoss und dann erst wieder zwischen dem ersten und zweiten Obergeschoss, so dass der Mieter elf Stufen zu seiner Wohnung hinunterlaufen musste.

Ohne Aufzugsnutzung musste der Mieter aus dem Erdgeschoss 21 Stufen bis zu seiner Wohnung hinauflaufen.

Die Entscheidung: Das Gericht entschied im Sinne des Mieters. Der Anbau des Aufzugs stelle nach Auffassung des Landgerichts Berlin keine Modernisierung dar. Grundsätzlich sei auch beim Einbau eines Aufzugs immer eine Einzelfallbetrachtung erforderlich, ob für eine Wohnung eine Gebrauchswertsteigerung gegeben ist oder nicht. Ein Gebrauchsvorteil für eine Wohnung liegt unabhängig vom Verhalten des jeweiligen Nutzers nämlich nur dann vor, wenn sie aufgrund des Einbaus eines Aufzugs besser, schneller oder barrierefrei zu erreichen ist. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Ein barrierefreier Zugang für gehbehinderte Personen oder Mieter mit Rollator, Rollstuhl oder Kinderwagen wurde durch die Installation des Aufzugs nicht geschaffen. Der Mieter hatte bei Nutzung des Fahrstuhls noch elf Stufen zu überwinden.

Auch kann aufgrund der nicht vermeidbaren Wartezeiten auf den Aufzug keine Zeitersparnis angenommen werden, so das Landgericht Berlin. Allein das erleichterte Erreichen von Wohnung in den oberen Etagen zu Besuchszwecken stelle keinen hinreichend spürbaren Gebrauchsvorteil für die streitgegenständliche Wohnung dar, sondern einen für jedermann und die in den oberen Geschossen wohnenden Mieter zu nutzenden Vorteil. Auch eine bessere Erreichbarkeit der Wohnung für den Transport von schweren Gegenständen sei nicht gegeben. Durch die Aufzugsnutzung würde der Transport von schweren Gegenständen erfahrungsgemäß eher schwieriger und unfallträchtiger, da diese durch ein Treppenhaus nach unten getragen werden müssen. Die Erhöhung des Gebrauchswerts folge auch nicht daraus, dass ein Personenaufzug bei weniger als fünf Obergeschossen nach dem Berliner Mietspiegel ein wohnwerterhöhendes Merkmal darstelle. Vorliegend handelte es sich nicht um ein Haus mit weniger als fünf Obergeschossen.

Hinweis: Die Beurteilung einer Modernisierung außerhalb der Wohnung hat immer im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung für die entsprechende Wohnung zu erfolgen und nicht pauschal auf das Gebäude im Allgemeinen.

Die Serie wird fortgesetzt.

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