Minderung durch Mangel

Weniger Miete aufgrund defektem Tiefgaragentor

bsc Hitzacker. In ihrem heutigen Fall für unsere Serie Mietrecht befasst sich Fachanwältin Barbara Schneeberg aus Hitzacker mit folgendem Fall: Der Mieter mietete vom Vermieter zwei Tiefgaragenstellplätze für seine Pkw. Im Mietvertrag war vereinbart, dass der Mieter Schlüssel zur Tiefgarage erhält. In den Monaten Oktober 2022 bis September 2023 war das Ausfahrtstor der Tiefgarage defekt und stand daher dauerhaft offen. Der Mieter minderte die monatliche Miete für die Tiefgaragenplätze um 50 Prozent. Der Vermieter klagte die offenen Restmieten ein.

Die Entscheidung: Das AG Frankfurt/Main entschied teilweise zugunsten des Vermieters. Das defekte und daher offen stehende Ausfahrtstor der Tiefgarage stellte nach Auffassung des Gerichts einen Mietmangel dar. Die Parteien hatten vertraglich vereinbart, dass die Tiefgarage abgeschlossen beziehungsweise abschließbar sein sollte. Dem Mieter sollte so ein Mehr an Sicherheit für die abgestellten Fahrzeuge gewährleistet werden. Bei abgeschlossenem Tiefgaragentor könne sich nicht jeder ungehindert Zugang verschaffen, so das AG Frankfurt/Main. Dabei komme es nicht darauf an, ob es in dem Zeitraum, in dem die Tiefgarage offen stand, tatsächlich zu Eigentumsdelikten gekommen war oder nicht. Bereits die erhöhte Gefahr für Diebstähle oder ähnliche Eigentumsdelikte stelle einen Mangel dar. Das Gericht hielt dabei jedoch lediglich eine Minderung in Höhe von 50 Prozent pro Stellplatz und Monat für angemessen, da die Tiefgarage tatsächlich im Zeitraum Oktober 2022 bis September 2023 für die Mieter voll nutzbar gewesen sei.

Hinweis: Nachvollziehbar ist, dass eine offen stehende und nicht abschließbare Tiefgarage einen Mangel darstellt, sofern der Mieter einen Tiefgaragenstellplatz gemietet hat. Die hierdurch für die Fahrzeuge auf den Stellplätzen abstrakt hervorgerufene Gefahr beeinträchtigt den Mietgebrauch. Nachvollziehbar ist auch, dass der Mangel nicht entfällt, nur weil konkret keine Gefährdung eingetreten ist. Da jedoch die Gebrauchstauglichkeit der Tiefgaragenstellplätze nicht aufgehoben war – der Mieter konnte beide Pkw in der Tiefgarage abstellen –, war der Mieter von der Entrichtung der Miete nicht gänzlich befreit. Im entschiedenen Fall hielt das Gericht mit Blick auf den Mietmangel vielmehr eine Minderungsquote von 50 Prozent für gerechtfertigt. Dabei handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung.

Die Serie wird fortgesetzt.

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