Fachanwältin Barbara Schneeberg aus Hitzacker

Serie Mietrecht: Was tun bei Eigenbedarf?

bsc Hitzacker. In ihrem heutigen Fall für unsere Serie Mietrecht aktuell beschäftigt sich Fachanwältin Barbara Schneeberg aus Hitzacker mit folgendem Fall: Die Mieter einer Wohnung wehren sich gegen die Eigenbedarfskündigung ihrer Vermieter. Im Kündigungsschreiben führten die Vermieter aus, dass sie die Wohnung für den Neffen – den Sohn der Schwester des Vermieters – benötigen, der aktuell eine duale Ausbildung bei einer Bank absolviere, die am 30. September 2026 ende. Überdies teilten die Vermieter im Kündigungsschreiben mit, dass dem Neffen in der aktuellen Wohnung nur ein Wohnraum mit einer Größe von 19,25 m² zur Verfügung stehe und er nach dem Auszug der Mieter die Wohnung selbst beziehen und persönlich für sich nutzen werde. Nachdem die Mieter die Wohnung nicht räumten und herausgaben, klagten dieVermieter auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Die Entscheidung: Die Klage der Vermieter wurde abgewiesen. Das Amtsgericht Kreuzberg hielt die Eigenbedarfskündigung in dem Fall bereits für formell unwirksam, weil sie den Begründungsanforderungen des § 573 Abs. 3 BGB nicht genügte. Das Gericht führte aus, dass erforderlich sei, dass der in der Kündigung geltend gemachte Sachverhalt mit so vielen konkreten und nachträglich nicht austauschbaren Details beschrieben werden muss, dass ein nachträgliches Hinzufügen von Argumenten zu dem in der Kündigung als bereits gefasst dargestellten Entschluss der Vermieter unmöglich sei. Hierzu gehöre auch die Bekanntgabe solcher Umstände, die für die Beurteilung von Bedeutung sein können, ob der Vermieter vernünftige und nachvollziehbare Gründe dafür habe, den Wohnbedarf in der gekündigten Wohnung zu befriedigen. Hierdurch werde dem Mieter die Überprüfung ermöglicht, ob er die Kündigung mit Aussicht auf Erfolg infrage stellen könne oder hinnehmen müsste. Diesen anzusetzenden Maßstab sieht das AG Kreuzberg im vorliegenden Fall für nicht gegeben. Nach seiner Auffassung haben die Vermieter in dem Kündigungsschreiben nicht in nachvollziehbarer und plausibler Weise mitgeteilt, woraus sich das Nutzungsinteresse des derzeit in einem Studentenappartement wohnenden Neffen der Vermieter ergebe. Für das Gericht war es nicht nachvollziehbar und erklärungsbedürftig, dass der Neffe des Vermieters nunmehr in die streitgegenständliche Wohnung der Mieter einziehen wolle. Der Neffe des Vermieters hatte im August 2023 ein an den Bedürfnissen von Studenten ausgerichtetes, modernes Appartement bezogen, das zudem näher an seiner Arbeitsadresse lag.

Hinweis: Das Urteil des AG Kreuzberg ist recht streng,jedoch nach dem Maßstabder Begründungsanforderungen einer Eigenbedarfskündigung zutreffend. Das Urteil zeigt auf, dass Vermieter, die gegenüber ihren Mietern Eigenbedarf geltend machen möchten, penibel darauf achten sollten, dass aus der Begründung des Bedarfs an der in Rede stehenden Wohnung der Nutzungswunsch der privilegierten Person eindeutig und gründlich umschrieben wird. Idealerweise sollte der betroffene Mieter nach Durchsicht der Kündigungsbegründung keine offenen Fragen dahingehend haben, ob und wieso es der Wunsch der privilegierten Person ist, die Wohnung des Mieters zu beziehen und die bisherige Wohnsituation dafür nicht in Betracht kommt. Erscheint dem Mieter der gewünschte Bedarf danach vernünftig und nachvollziehbar, so spricht einiges dafür, dass auch ein Gericht diese Eigenbedarfskündigung für wirksam halten kann.

Die Serie wird fortgesetzt.

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