Mietrechtserie
lk Hitzacker.
Der Fall: Die Parteien streiten um die Erlaubnis zur Untervermietung. Der Mieter bat seinen Vermieter per E-Mail vom 20.05.2019 um die Erlaubnis, ein Zimmer seiner Wohnung während seiner Abwesenheit aufgrund einer Einladung der Hochschule Ulan-Bator ( Hauptstadt der Mongolei) unterzuvermieten. Dort sollte er für zwei Semester als Gastdozent tätig sein. Der Vermieter forderte diverse Nachweise, unter anderem einen Arbeitsvertrag der Hochschule und eine Ausweiskopie des Untermieters, die der Mieter auch vorlegte. Nachdem der Vermieter die Untervermietung nicht gestattete, erhob der Mieter Klage auf Erteilung der Zustimmung zur Untervermietung des Zimmers vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg.
Die Entscheidung: Der Mieter hatte Erfolg! Der Mieter hat Anspruch aus § 553 Abs. 1 BGB auf die begehrte Gestattung der Untervermietung, so die Entscheidung des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 22.1.2020. Der Mieter hatte dargelegt und durch die dem Vermieter vorgelegten Dokumente auch nachgewiesen, dass er einen Auslandsaufenthalt an einer ausländischen Hochschule plante. Dies stellt nach der Rechtsprechung des BGH ein berechtigtes Interesse nach § 553 Abs. 1 BGB dar. Liegt ein solches vor, hat der Vermieter unter Mitteilung der tatsächlichen Umstände Gründe geltend zu machen, weshalb der Untermieter für ihn nicht zumutbar ist. Dies hat der Vermieter nicht getan. Der vorgesehene Untermieter war ein Hauptbuchhalter der NH Hotelgroup. Der Vermieter hatte nicht selbst behauptet, dass der vorgesehene Untermieter persönlich für ihn unzumutbar ist, ließ jedoch vortragen, dass er den Nachweis einer Haftpflichtversicherung des Untermieters nicht erhalten habe. Die von ihm geforderte Haftpflichtversicherung des Untermieters spielt keine Rolle, da der Mieter als sein Vertragspartner weiter für Schäden in der Wohnung haftet. Auch die Wiederholung der Untervermietung führt nicht zu ihrer Unzumutbarkeit. Selbst ein mehrjähriger Auslandsaufenthalt kann ein berechtigtes Interesse nach § 553 Abs. 1 BGB begründen, erst recht eine wiederholte Dozententätigkeit.
Hinweis: Das Verhalten des Vermieters erscheint angesichts der zutreffend zitierten Rechtsprechung des BGH unverständlich, zumal der Mieter nur ein Zimmer untervermieten wollte und nicht die gesamte Wohnung. Die Zulässigkeit der Untervermietung setzt noch nicht einmal voraus, dass der Mieter mehr als die Hälfte oder einen wesentlichen Teil des Wohnraums zur Eigennutzung zurückbehält. Zudem riskiert der uneinsichtige Vermieter weit mehr als nur die Verurteilung zur Gestattung der Untervermietung. Dem Mieter steht nämlich ein Schadensersatzanspruch auf Ersatz der entgangenen Untermiete zu, wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung pflichtwidrig verweigert.