lk Regional. Bei einer Zentralheizung ist man als Mieter zunächst einmal darauf angewiesen, dass der Vermieter die Heizung im Herbst auch pünktlich anstellt. Wann dies geschehen muss, ist gesetzlich nicht geregelt. In der Rechtsprechung wird meist der Zeitraum von Oktober bis April als generelle Heizperiode bezeichnet, so etwa vom Landgericht Osnabrück in einem Urteil aus dem Jahr 2018 (LG Osnabrück, Az.: 1 S 317/17). Oft werden im Mietvertrag entsprechende Betriebszeiten der Heizanlage benannt. Andersherum gibt es auch keinen genau definierten Zeitraum, in dem Mieter zwingend den Heizkörper aufdrehen müssen. Bei welchen Außentemperaturen es sich empfiehlt, die Heizung einzuschalten, hängt auch vom energetischen Zustand des Gebäudes ab: Ein gut isoliertes Gebäude muss deutlich weniger und in der Regel später beheizt werden als ein nicht isolierter Altbau.