Steuerlich unbedenklich

Warum die Bescheinigung beim Immobilienkauf so wichtig ist

lk Lüchow. Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung gibt Auskunft über das Steuerverhalten einer Person. Ohne die Zahlung der Grunderwerbsteuer und die im Ergebnis ausgestellte Unbedenklichkeitsbescheinigung kann eine Immobilie nicht den Besitzer wechseln. Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung wird beim zuständigen Finanzamt beantragt, in der Regel übernimmt das der mitwirkende Notar.

Wer eine Immobilie kauft, wird nicht automatisch nach Vertragsabschluss zum neuen Eigentümer der betreffenden Immobilie: Es müssen zunächst noch einige Formalitäten erledigt werden. Damit der Kauf einer Immobilie rechtsgültig wird, brauchen Käufer eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung. Sie gehört zu den wichtigsten Unterlagen beim Immobilienkauf. Die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung wird vom zuständigen Finanzamt ausgestellt und dient als Nachweis über das Steuerverhalten einer Person. Welche Bedeutung die Unbedenklichkeitsbescheinigung beim Kauf und der Finanzierung von Immobilien hat, fasst McMakler (www.mcmakler.de), der deutschlandweit lokale Makler, im Folgenden zusammen.

Die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung ist im siebten Abschnitt des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) verankert und für fast jeden Immobilienkauf erforderlich. Sie gibt Auskunft darüber, ob der Käufer die Grunderwerbsteuer gezahlt und auch sonst keine Steuerrückstände zu entrichten hat. Sobald der mitwirkende Notar die Bescheinigung erhalten hat, legt er diese dem Grundbuchamt vor und der Käufer kann endgültig als neuer Eigentümer der Immobilie eingetragen werden. „Die Grundbuchämter nehmen keine Eintragung vor, wenn die Bescheinigung nicht vorliegt“, weiß Matthias Klauser, Chief Revenue Officer von McMakler. Und weiter: „Das bedeutet, ohne die Zahlung der Grunderwerbsteuer und die im Ergebnis ausgestellte Unbedenklichkeitsbescheinigung kann die Immobilie nicht den Besitzer wechseln. Das Geschäft kann somit nicht vollständig abgeschlossen werden.“

Nachdem der Käufer den Kaufvertrag unterschrieben hat und dieser vom Notar beurkundet wurde, veranlasst der Notar die Auflassungsvormerkung im Grundbuch. Dabei wird der Käufer als neuer Eigentümer im Grundbuch vorgemerkt, damit die Immobilie an keinen weiteren Interessenten verkauft wird. Daraufhin stellt das Finanzamt den Grunderwerbsteuerbescheid aus. „Der Immobilienkäufer muss die Steuer innerhalb eines Monats entrichten. Erst dann stellt das Finanzamt die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung aus“, lässt Klauser von McMakler wissen. In Paragraf 22 Absatz 2 Satz 1 des GrEStG klingt das so: „Das Finanzamt hat die Bescheinigung zu erteilen, wenn die Grunderwerbsteuer entrichtet, sichergestellt oder gestundet worden ist oder wenn Steuerfreiheit gegeben ist.“ Der Notar kann anschließend die Unbedenklichkeitsbescheinigung dem Grundbuchamt vorlegen und damit veranlassen, dass die Auflassungsvormerkung gelöscht wird. Der Käufer wird endgültig als neuer Eigentümer der Immobilie ins Grundbuch eingetragen. Die zu entrichtende Grunderwerbsteuer gehört zu den Kaufnebenkosten und wird einmalig erhoben.

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