lk Regional. Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls muss seine Kaskoversicherung nicht in Anspruch nehmen, um den Unfallgegner zu entlasten. Grundsätzlich sei es Sache des Schädigers, die Schadensbeseitigung zu finanzieren, betonte der Bundesgerichtshof (BGH). Die Inanspruchnahme des eigenen Kaskoversicherers sei laut ARAG-Rechtsexperten nach einer Entscheidung des BGH regelmäßig wegen der damit verbundenen Rückstufung nicht zumutbar. Weitere Infos: Az.: VI ZR 569/19.