lk Lüchow. Die Zahl der Menschen, die von zu Hause aus arbeiten, wird immer größer. Das hat nicht nur, aber doch sehr stark mit dem Ausbrechen der Corona-Pandemie zu tun. Insofern dürften sich auch immer mehr Arbeitnehmer dafür interessieren, ob sie nicht von den steuerlichen Regelungen für das häusliche Arbeitszimmer profitieren können. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat für seine Extra-Ausgabe einige Fälle gesammelt, in denen sich Gerichte mit diesem Thema befassen mussten.
Ein Beschäftigter (hier: ein katholischer Geistlicher) hatte das Problem, dass ihm sein Arbeitgeber wegen baulicher Mängel und damit verbundener Gesundheitsgefahren das eigentlich vorgesehene Büro/Amtszimmer nicht zur Verfügung stellen konnte. Er musste die Schreibarbeiten vom Arbeitszimmer der eigenen Wohnung aus erledigen. Der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen VI R 11/12) konnte die Begründung des Betroffenen nachvollziehen und gestattete es ihm, die entsprechenden Werbungskosten geltend zu machen.
Muss sich denn eigentlich das „häusliche Arbeitszimmer“ unbedingt innerhalb der Wohnung oder des Hauses des Steuerzahlers befinden? Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Aktenzeichen 14 K 6286/04) klärte das beispielhaft und bis heute gültig an einem kleinen Bungalow, der abseits des Wohnhauses lag, aber noch auf dem selbst bewohnten Grundstück des Steuerzahlers. Das könne durchaus als häusliches Arbeitszimmer gelten, hieß es im Urteil.