lk Regional. Kein Elternteil möchte erleben, dass seinem Kind etwas beim Baden passiert. Dazu ist die generelle Aufsichtspflicht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) klar definiert. Mütter und Väter haben prinzipiell die Pflicht, ihr Kind zu beaufsichtigen. Es reicht demnach nicht, im Freibad mit anwesend zu sein, sondern vielmehr darf das Kind nicht unbeaufsichtigt möglichen Gefahren ausgesetzt werden. Selbst in einem sogenannten Kinderbecken können Nichtschwimmer gefährdet sein. Und es ist ein Irrtum zu meinen, die Aufsichtspflicht ginge auf den Bademeister über. Diese liegt einzig und allein bei den Eltern beziehungsweise bei Begleitpersonen.