lps/Cb Lüchow. Der Arbeitgeber als Ausbildender soll der oder dem Auszubildenden Fertigkeiten und Kenntnisse vermitteln, die zum Erreichen des Ausbildungsziels nötig sind. Er stellt den Azubis die Ausbildungsmittel kostenfrei zur Verfügung, insbesondere die Werkzeuge und Werkstoffe. Azubis sind zum Besuch der Berufsschule sowie zur Führung von Ausbildungsnachweisen anzuhalten.
Es sollen nur Verrichtungen übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen. Azubis sind für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und für Prüfungen freizustellen. Ob der Tag bei Unterrichtsausfall im Betrieb fortzusetzen ist, wird individuell geregelt. Bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ist den Ausgebildeten ein qualifiziertes Zeugnis auszustellen. Die Auszubildenden sollen eine angemessene Vergütung erhalten. Näheres regeln Tarifverträge. Bei schulischen Berufsausbildungen wird bisher nur in wenigen Fällen eine Vergütung gezahlt. Der den Azubis zustehende Jahresurlaub ist zu gewähren. Sonderurlaub wird gemäß Tarifvertrag garantiert.
Rechtlich zustehende Pausen müssen ermöglicht werden. Ein auf der jeweiligen Ausbildungsordnung beruhender Ausbildungsplan ist dem Ausbildungsvertrag als Anlage beizufügen. Der ausbildende Betrieb leitet den unterschriebenen Vertrag zur Prüfung und Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse je nach Zuständigkeit weiter, zum Beispiel an die Industrie- und Handelskammer (IHK) oder die Handwerkskammer (HK).