Brand durch Batterien

Serie Mietrecht: Wer haftet bei schadhaften Akkus?

bsc Hitzacker. In ihrem heutigen Fall für unserer Serie Mietrecht beschäftigt sich Fachanwältin Barbara Schneeberg aus Hitzacker mit folgendem Fall: Der Mieter haftet für Brandschaden von Lithium-Ionen-Batterien.

Der Fall: Der Untermieter von einem Büroraum ließ in seiner Untermietfläche 18-Volt-Lithium-Ionen-Akkus deschinesischen Herstellers Xladen. Beim Ladevorgang standen die Akkus auf einem Holzregal im angemieteten Gewerberaum. Neben dem Holzregal befanden sich weitere Brandlasten, wie Kartons, Papier etc. Das Ladegerät des Herstellers M diente eigentlich dem Laden von Akkus des Herstellers M. Beim Ladevorgang der Akkus des chinesischen Herstellers X im Ladegerät des Herstellers M entzündete sich ein Akku. Es kam zu einem größeren Brand, bei dem auch Eigentum des Hauptmieters (Untervermieter) beschädigt wurde.

Die Sach-Inhalts-Versicherung des Hauptmieters (Untervermieter) übernahm den Schaden in Höhe von rund 73 500 Euro und machte aus abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche gegenüber dem Untermieter geltend. Der Untermieter verweigerte die Zahlung mit der Behauptung, dass er keine Pflichtverletzung begangen habe und ihn auch kein Verschulden treffe. Die Versicherung erhob daraufhin Klage gegen den Untermieter. Das Landgericht Berlin gab der Klage statt. Mit diesem Urteil gab sich der Untermieter nicht zufrieden und legte Berufung beim Kammergericht (Oberlandesgericht des Landes Berlin) ein.

Die Entscheidung: Der Untermieter hatte mit seiner Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin keinen Erfolg. Das Kammergericht lud noch nicht einmal zur mündlichen Verhandlung, sondern hatte sich mit der Sach- und Rechtslage befasst und einen Hinweisbeschluss an die Parteien erlassen, in dem es darauf hinwies, dass es beabsichtige, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen. Das Kammergericht erklärte im Beschluss, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe, die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung habe und auch nichtder Rechtsfortbildung oderSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung diene. Der Untermieter sei seinen Mitarbeitern gegenüber verpflichtet, die Betriebsmittel in sicherem Zustand zu erhalten. Daraus leite sich nach Ansicht des Kammergerichtsdie Verkehrssicherungspflicht auch gegenüber dem Hauptmieter (Untervermieter) ab. Mit dem Laden der Akkus habe der Untermieter eine Gefahrenquelle geschaffen, die aufgrund der Berichterstattung in Medien überBrandereignisse als allgemein bekannt gelte. Das Kammergericht führte weiter aus, dass es bereits einige Gerichtsentscheidungen gebe, die sich mit den Gefahren des Ladens von Lithium-Ionen-Akkus befassen. Der Untermieter hätte also nicht auf besondere Vorsichtsmaßnahmen verzichten dürfen. Er hätte auch den Hinweis des Herstellers M des Ladegeräts beachten müssen, dass mit ihm nur Akkus des gleichen Herstellers geladen werden dürfen. Der Untermieter hatte die Akkus des chinesischen Herstellers X im Ladegerät des Herstellers M geladen. Letztlich entscheidend sei aber, so das Kammergericht, dass der Untermieter die Akkus in brennbarer Umgebung geladen habe und dies dann gemäß Feststellungen des Sachverstän-digen der I. Instanz auch ursächlich für die Ausbreitung des Brandes gewesen sei.Ein Holzregal sei brennbar, auf eine „besondere“ Brennbarkeit komme es nicht an.

Hinweis: Die Entscheidung des Kammergerichts erscheint berechtigt und gut begründet. Der Umgang mit Akkus birgt erhebliche Gefahren. DerUntermieter hatte sich noch darauf berufen, dass es doch üblich sei, dass Handys und Tablets in Büros auf Schreib-tischen und damit regelmäßig auf Holz geladen werden. Das Kammergericht verwarf diesen Einwand, da das Laden von 18-Volt-Akkus nicht mit dem Laden von Handy- und Tablet-Akkus vergleichbar sei und die Anforderungen an das Laden von Handys und Tablets nicht Gegenstand dieser Entscheidung seien.

Die Serie wird fortgesetzt.

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