Ehepartner im Notfall vertreten

lk Regional. Mit dem sogenannten Notvertretungsrecht, das zum 1. Januar in Kraft trat, kann ein Ehepartner unter Voraussetzungen Entscheidungen der Gesundheitssorge für den anderen Ehegatten treffen, wenn dieser durch Krankheit oder Unfall handlungs- oder entscheidungsunfähig ist. Bisher durfte ein Ehepartner den anderen nur vertreten, wenn eine Vorsorgevollmacht vorlag, die die Gesundheitssorge im Notfall regelt.

Das gegenseitige Vertretungsrecht hat jedoch eng gesteckte Grenzen und gilt maximal sechs Monate lang, um dem Missbrauch entgegenzuwirken. Darüber hinaus ist die Ehegattenvertretung ausgeschlossen, wenn der Betroffene vorher einen anderen Willen geäußert hat oder in einer Vorsorgevollmacht eine andere Person bevollmächtigt wurde. Auch für getrennt lebende Ehepaare gilt die nun mögliche gegenseitige Vertretungsberechtigung nicht.

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