Absetzbare Stromkosten von elektronischen Hilfsmitteln
lps/AM Lüchow. Menschen, die auf elektronische Hilfsmittel wie Elektrorollstühle, Absaug- oder Beatmungsgeräte angewiesen sind, können die damit verbundenen Stromkosten steuerlich geltend machen. Per Definition sind Hilfsmittel „sächliche medizinische Leistungen, die von zugelassenen Leistungserbringern abgegeben werden“. Zu diesen nützlichen Alltagshelfern gehören Gehhilfen, eine Prothese oder ein Rollstuhl. Eine Sehhilfe oder eine Hörhilfe gehören auch dazu. Da sich bei der Anwendung auch der Strompreis stetig erhöht, handelt es sich hierbei um eine lukrative Einsparung. Die Steuerersparnis bezieht sich nur auf den anteiligen Energieverbrauch des Hilfsmittels. Demzufolge gelten etwaige Betriebsstundenzähler am Hilfsmittel als Berechnungswert. Sobald strom- oder batteriebetriebene Hilfsmittel ärztlich verordnet wurden, übernimmt die Krankenkasse die Anschaffungskosten sowie die Strom- oder Batteriekosten des Gerätes. Hierbei muss es sich um ein vom Arzt verordnetes Hilfsmittel handeln. Wer sich beispielsweise einen Elektrorollstuhl auf eigene Rechnung gekauft hat, kann keine Stromkosten von der Steuer absetzen. Wenn die Krankenkasse keine Kostenübernahme aussprach oderes keine ärztliche Verordnung gibt, obwohl sich die betroffene Person sicherer mit einem elektronischen Hilfsmittel fühlt, wird diese Anschaffung als Privatvergnügen gewertet. Besteht hingegen der Anspruch auf Versorgung miteinem Hilfsmittel, gilt das auch für die erforderliche Energie zur Inbetriebnahme und Nutzung. BetroffenePersonen können die Stromkosten bis zu vier Jahre rückwirkend geltend machen.
Oft wehren sich die Krankenkassen gegen die Übernahme der Stromkosten. In diesem Fall sollte man einen Widerspruch einlegen und sich auf die aktuelle Rechtsprechung berufen.