Mietrecht aktuell: Hausverwaltung zu schnell
bsc Hitzacker. In ihrem heutigen Fall für die Kiebitz-Serie „Mietrecht aktuell“ beschäftigt sich Fachanwältin Barbara Schneeberg aus Hitzacker mit folgendem Fall: Bei voreiliger Entsorgung des Fahrrads haftet der Vermieter. Der Fall: Die Hausverwaltung des Vermieters beauftragte Anfang 2018 eine Drittfirma mit der Beseitigung „herrenloser“ Fahrräder im Hof. Die Firma kündigte in einem Aushang an, dass am 1. März 2018 nicht gekennzeichnete Räder entfernt werden, führte dies aber nicht durch. Daraufhin fragte die Hausverwaltung mit E-Mail vom 20. März 2018 bei der Firma nach, wann die Beseitigung nun endlich erfolgen werde. Die Firma schritt nun ohne weitere Vorankündigung zur Tat und nahm die Fahrräder mit. Darunter befand sich auch das Fahrrad des später klagenden Mieters. Dieser nahm den Vermieter auf Schadensersatz in Anspruch.
Er erklärte, er habe, nachdem am 1. März 2018 nichts weiter geschehen sei, die ursprünglich an seinem Fahrrad angebrachte Kennzeichnung wieder entfernt, sodass es bei der danach doch noch erfolgten Beseitigungsaktion als „herrenlos“ angesehen und mitgenommen worden sei. Der Mieter klagte unter Vorlage entsprechender Rechnungen die Erstattung des Zeitwertes in Höhe von 1016 Euro für Fahrrad und Zubehör ein. Der Vermieter bestritt mit Nichtwissen, dass der Mieter überhaupt Eigentümer des Fahrrads gewesen sei, dass das Fahrrad sich zum Zeitpunkt des Tätigwerdens der Firma im Hof befunden habe und dass die Firma das Fahrrad mitgenommen habe.
Die Entscheidung: Das Amtsgericht Berlin-Mitte gab der Klage statt. Zunächst stellte es fest, dass der unbestrittene Besitz des Mieters an dem Fahrrad gemäß § 1006 BGB auch dessen Eigentum vermuten lässt, das im Übrigen durch Vorlage der Rechnungen nachgewiesen worden sei. Die Schadensersatzpflicht des Vermieters ergebe sich daraus, dass durch seine Handlungen das Rad des klagenden Mieters abhandengekommen sei.
Die Durchführung der Entsorgung der Fahrräder durch die von der Hausverwaltung beauftragte Drittfirma war unstreitig. Die Entsorgung musste sich der Vermieter ebenso zurechnen lassen wie das Verhalten der Hausverwaltung.
Die Hausverwaltung hatte, nachdem am 1. März 2018 die Drittfirma die Räder nicht abgeholt hatte, die Mieter nicht noch einmal darauf hingewiesen, dass die Entsorgung nachgeholt werden wird. Darauf, ob das Abstellen von Fahrrädern im Hof mietvertraglich ausdrücklich gestattet war oder nicht, kommt es laut des AG nicht an. Den Vermieter trifft im Hinblick auf die mit seiner Billigung dort abgestellten Fahrräder mit deren Inbesitznahme eine Schutz- und Obhutspflicht, die eine Entsorgung grundsätzlich ausschließt. Hierzu gehört auch, dass der Vermieter ein aussagekräftiges Verzeichnis über die in Besitz genommenen Gegenstände und deren Wert errichtet. Beauftragt er Dritte mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, hat er sich deren Verhalten zurechnen zu lassen. Nachdem dies alles nicht geschehen war und der Vermieter das Fahrrad nicht mehr herausgeben kann, hat er den Wert zu ersetzen.
Hinweis: Die Hausverwaltung ist hier als Erfüllungsgehilfin bei der Erfüllung der mietvertraglichen Pflichten des Vermieters aufgetreten. Der Vermieter musste sich daher deren und das Verhalten der von ihr beauftragten Firma zurechnen lassen.
Die Serie wird fortgesetzt.