Geliehener Schuppenist herauszugeben

Serie Mietrecht – Dauerleihe ist keine Mietsache

lk Hitzacker. In ihrem heutigen Beitrag für die Serie Mietrecht aktuell befasst sich Fachanwältin Barbara Schneeberg aus Hitzacker mit folgendem Fall: Vermieter und Mieter schlossen einen Wohnungsmietvertrag. Darüber hinaus nutzte der Mieter seit über 18 Jahren seit Mietbeginn unentgeltlich einen auf dem Grundstück gelegenen Schuppen. Mit anwaltlichem Schreiben ließ der Vermieter den Mieter unter Fristsetzung zur Räumung und Herausgabe des Schuppens auffordern. Der Mieter widersprach der Aufforderung und verweigerte die Räumung und Herausgabe des Schuppens. Darauf erhob der Vermieter vor dem zuständigen Amtsgericht Brandenburg Klage auf Räumung des Schuppens.

Die Entscheidung: Das Amtsgericht Brandenburg entschied im Januar 2021, dass das Nutzungsverhältnis bezüglich des Schuppens weder als Miete noch als reines Gefälligkeitsverhältnis einzuordnen ist, sondern gemäß § 598 BGB als Leihe zu qualifizieren ist.

Die Einordnung als Mietvertrag verbiete sich bereits aufgrund der Unentgeltlichkeit der Nutzung als wesentlichem Unterscheidungsmerkmal zwischen Miete und Leihe. Ob eventuell ein unentgeltliches Gefälligkeitsverhältnis vorliege, sei laut Ansicht des AG Brandenburg im Einzelfall zu beurteilen. Diese Beurteilung richte sich nach Anlass und Zweck der Gebrauchsüberlassung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und nach Interessenlage des Vermieters und des Mieters. Ein Indiz für eine Leihe liege dann vor, wenn ein schutzwürdiges Interesse bestehe, dass die eingeräumte Gebrauchsmöglichkeit nicht willkürlich abgekürzt werden könne. Das Gericht ging hier davon aus, dass die Gebrauchsüberlassung des Schuppens dem Mieter die Möglichkeit geben sollte, den Schuppen zum Unterstellen seiner Fahrräder nutzen zu können. Damit scheide jedoch für den Vermieter eine jederzeitige Rückforderungsmöglichkeit aus, die für eine Gebrauchsüberlassung im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses typisch ist. Die langjährige Duldung der unentgeltlichen Nutzung über 18 Jahre hinweg führe hier weder zur Einbeziehung des streitgegenständlichen Schuppens in den Mietvertrag, noch zur Annahme einer unwiderruflichen Gestattung. Vorliegend war die Dauer der Leihe weder bestimmt, noch aus dem Zweck zu entnehmen, sodass der Vermieter hier berechtigt war, den Schuppen jederzeit vom Mieter zurückzufordern.

Hinweis: Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob ein Leihvertrag oder ein Gefälligkeitsverhältnis ohne vertragliche Bindung vorliegt, die Rechtsfolge ist die gleiche. Die ausdrückliche oder schlüssige Gestattung zur Nutzung nicht vermieteter Flächen, Räume oder sonstiger Teile ist ohne besondere Abrede grundsätzlich frei widerruflich, so den Kommentierungen zum BGB auch zu entnehmen.

Die Serie wird fortgesetzt.

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