Was man beachten sollte
lk Lüchow-Dannenberg. Ob im Garten, auf dem Balkon oder der Terrasse – Grillen ist, vor allem im Sommer, eine beliebte Freizeitbeschäftigung. Doch während für die einen das Brutzeln unter freiem Himmel ein Genuss ist, löst es bei anderen eher Unbehagen aus. Gerade in Mehrfamilienhäusern und dicht besiedelten Wohngebieten kann die Rauch- und Geruchsbildung in der Nachbarschaft schnell lästig werden. Daher ist es wichtig, bestimmte Regeln und Rücksichtsnahmen zu befolgen.
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) regelt, dass Rauch- und Geruchs-immissionen die Nachbarschaft nicht übermäßig beeinträchtigen dürfen. Bei Verstößen können rechtliche Schritte eingeleitet werden. Das Gesetz bietet eine Grundlage, um übermäßige Belästigungen durch Grillen zu vermeiden. Im Immobilienrecht ist das Grillen jedoch grundsätzlich nicht geregelt. Es ist also erlaubt, solange keine speziellen Vorschriften wie Mietvertrag oder Hausordnungen dagegensprechen. Grundsätzlich gibt es keine gesetzliche Regelung, wie oft und wann gegrillt werden darf. Einzelne Urteile sind immer Einzelfallentscheidungen, dennoch sollten Mieter und Eigentümer auf ihre Nachbarn Rücksicht nehmen. Viele Vermieter, Hausverwaltungen oder Eigentümergemeinschaften schränken das Grillen auf Balkon, Terrasse oder im Garten auch ein.
Grundsätzlich gibt es beim Grillen keine rechtlichen Unterschiede zwischen Wohnungsmietern und -eigentümern. Wohnungseigentümer haben nicht mehr Rechte als Mieter und müssen sich ebenso an die Beschlüsse der Eigentümerversammlung halten. Hausbesitzer dagegen haben auf dem eigenen Grundstück häufig mehr Platz und genießen daher größere Freiheiten: Sie dürfen im Garten grillen, so oft und wann sie wollen – solange sie ihre Nachbarn nicht mit Rauch belästigen, denn ansonsten könnte dies eine empfindliche Geldstrafe nach sich ziehen.