Regelungen zu Fehlzeiten
lk Lüchow-Dannenberg. Für zahlreiche Kinder beginnt nach dem Sommer der Ernst des Lebens. Das ist nicht nur für die angehenden Erstklässler mit vielen neuen Erfahrungen und Herausforderungen verbunden, sondern auch für die Eltern. Welche Regelungen sie beachten müssen, wenn das Kind krank ist, und wann eine Attestpflicht gilt, weiß Sabine Brandl, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH. Sie klärt außerdem auf, ob eine Befreiung am letzten Schultag vor den Ferien erlaubt ist, um früher in den Urlaub starten zu können. Klagt der Nachwuchs am Morgen über Unwohlsein, sind sich viele Eltern unsicher, ob das Kind so in die Schule kann. Mit Husten, Schnupfen oder einer Magen-Darm-Erkrankung sollte es auf jeden Fall besser das Bett hüten. „Ist das Kind so krank, dass es nicht am Unterricht teilnehmen kann, müssen Eltern die Abwesenheit bei der Schule melden – per Anruf oder E-Mail“, rät Brandl. Eltern sollten sich am besten vor der Einschulung darüber informieren, was bei Entschuldigungen gilt. Manche Schulen verlangen neben der unverzüglichen telefonischen oder Online- Krankmeldung zusätzlich eine schriftliche Entschuldigung. „Die schriftliche Entschuldigung müssen Eltern dem Kind bei seiner Rückkehr mitgeben oder nach einer festen Anzahl von Tagen der Schule zukommen lassen. Ebenfalls unterschiedlich geregelt ist eine Attestpflicht. Wann Eltern mit ihrem Kind zum Arzt müssen, ist meist in der Schulordnung festgelegt. Wer Flüge ein, zwei Tage vor Ferienbeginn bucht, kann häufig bares Geld sparen. „In Deutschland herrscht eine Schulpflicht. Eine Beurlaubung ist daher nur aus wichtigen Gründen möglich“, erläutert die Rechtsexpertin von ERGO. Früher in den Urlaub zu fahren, gehört allerdings nicht dazu.