„Außergewöhnliche Belastungen“ ausschöpfen
lps/AM Lüchow. Jeder Mensch kann einer schweren Krankheit unterliegen oder einen plötzlichen Unfall erleiden. Beides kann langwierige und kostenintensive Folgen nach sich ziehen. Aus diesem Grund können Krankheitskosten, die eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen, von der Steuer abgesetzt werden. Diese Sonderaufwendungen zählen zu den „außergewöhnlichen Belastungen“. Wesentliche Aspekte sind hierbei die Verhältnismäßigkeit und die Grenze, ab der Krankheitskosten eineaußergewöhnliche Belastung darstellen. Darüber hinaus muss es sich um Aufwendungen handeln, die eine Folge von anerkannten Krankheiten oder auch Unfällen sind. Was sind typische Krankheitskosten? Kosten für ärztliche stationäre oder ambulante Behandlungen (beispielsweise von Fachärzten oder Heilpraktikern), Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, Krankenhauskosten, krankheitsbedingte Unterbringung der eigenen Person in einem Pflegeheim, Augen-Laser-Operationen, Fahrtkosten, die mit ärztlichen Behandlungen zusammenhängen sowie nicht anerkannte Heilmethoden (beispielsweise immunbiologische Krebstherapie), künstliche Befruchtung und Kuren. Die sogenanntenzumutbaren Belastungenrichten sich nach dem individuellen Grenzwert. Dazu ein Beispiel: Belaufen sich die jährlichen Einkünfte einer unverheirateten und kinderlosen Person auf rund 15 500 Euro, können fünf Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte steuerlich geltend gemacht werden.
Verdient eine Person mit drei Kindern hingegen über 52 000 Euro im Jahr, können lediglich zwei Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte abgesetzt werden. Um die Notwendigkeit der Krankheitskosten nachzuweisen, benötigt man eine ärztliche Verordnung, ein amtsärztliches Gutachten, eine Bescheinigung des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder die desbehandelnden Krankenhausarztes.