Fachanwältin Barbara Schneeberg aus Hitzacker

Ohne Überschwemmung

bsc Hitzacker. In ihrem heutigen Fall für unsere Serie Mietrecht aktuell beschäftigt sich Fachanwältin Barbara Schneeberg aus Hitzacker mit folgendem Fall: Der Mieter einer Wohnung rügte seit September 2022 einen Defekt an der Duschtür, durch den beim Duschen regelmäßig große Mengen Wasser unkontrolliert austraten. Dies führte dazu, dass der Boden im Badezimmer sowie der angrenzende Laminatboden im Flur aufgequollen waren. Der Mieter forderte die Hausverwaltung mehrfach auf, die Mängel zu beseitigen und Termine zu vereinbaren, gleichwohl zog sich die Reparatur über anderthalb Jahre hin. Währenddessen musste der Mieter erhebliche Einschränkungen hinnehmen, etwa durch das Auslegen von Handtüchern, um größere Wasserschäden zu vermeiden, oder durch das zeitweise Ausweichen auf die Dusche in der Wohnung seines Bruders. Nachdem der Mieter den Defekt der Duschtür mehrfach angezeigt hatte und die Behebung eingefordert hatte, entschied er sich im Juni 2023, die Miete um 10 Prozent monatlich zu mindern. Der Vermieter bestritt die Begründetheit einer Mietminderung mit dem Argument, dass die Dusche weiterhin nutzbar sei, wenn der Mieter entsprechende Vorkehrungen treffe. Der Mieter forderte schließlich die Rückzahlung der zu viel gezahlten Miete für den Zeitraum von Juli 2023 bis März 2024 in Höhe von 442 Euro und klagte diesen Betrag beim Amtsgericht Paderborn ein.

Die Entscheidung: Das AG Paderborn entschied zugunsten des Mieters und bestätigte das Recht auf eine Mietminderung von zehn Prozent der monatlichen Bruttomiete für die Dauer des Mangels.

Ein Mangel im Sinne des § 536 BGB liege vor, so das AG Paderborn, wenn die Mietsache nicht in dem Zustand sei, der für den vertragsgemäßen Gebrauch erforderlich sei. Hier sie die Dusche in ihrer Hauptfunktion eingeschränkt, weil bei jedem Duschvorgang Wasser in erheblichem Umfange austrete. Das Gericht stellte klar, dass es einem Mieter auf Dauer nicht zugemutet werden könne, durch das Auslegen von Handtüchern oder durch stark eingeschränkte Duschgewohnheiten den Mangel auszugleichen. Der Vermieter habe dafür Sorge zu tragen, dass eine solche Grundfunktionalität der Wohnung gewährleistet sei. Die Mietminderung sei deshalb angemessen gewesen. Die Berechnung der Höhe der Mietminderung orientiere sich an vergleichbaren Fällen, in denen Gerichte Minderungen von zehn Prozent monatlich für eingeschränkt nutzbare Duschen anerkannt hatten. Da der Vermieter die Mängelbeseitigung über Monate verzögert hatte, musste er dem Mieter die überzahlte Miete in Höhe von 442 Euro nebst Zinsen erstatten, sodass der Klage des Mieters stattgegeben wurde. Hinweis: Dieses Urteil verdeutlicht, dass eine funktionstüchtige Dusche zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung gehört. Ist eine Dusche aufgrund baulicher Mängel nur eingeschränkt nutzbar, kann eine Mietminderung gerechtfertigt sein. Vermieter sind verpflichtet, Mängel zeitnah zu beseitigen, anderenfalls droht die Rückzahlung von Mietminderungsbeträgen. Mieter sollten Mängel frühzeitig und nachweisbar schriftlich, per E-Mail oder per Post anzeigen, so wie auf eine zügige Beseitigung bestehen.

Die Serie wird fortgesetzt.

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