Umfassende Steuererleichterungen für Betreiber
lk Regional. Steuerpflichtige mit Photovoltaikanlagen auf ihrem privaten Wohnhaus durften bisher in den meisten Fällen nicht von Lohnsteuerhilfevereinen steuerlich beraten werden. Schlimmer noch, Mitglieder eines Lohnsteuerhilfevereins, die eine PV-Anlage auf ihrem Dach nachträglich installiert hatten, mussten ihre Mitgliedschaft unter Umständen sogar kündigen. Eine steuerliche Beratung war gesetzlich nicht erlaubt, sofern es sich bei dem Betreiben einer PV-Anlage um ein Gewerbe handelte oder mit der PV-Anlage umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielt wurden. Nun wurden die Gesetze neu geschrieben. Das neue Jahr 2023 startet für Millionen Arbeitnehmende und Rentenbeziehende mit richtig guten Nachrichten.
Dem Jahressteuergesetz 2022 verdanken wir es, dass Besitzer kleiner PV-Anlagen in den Genuss weitreichender bürokratischer und steuerlicher Vereinfachungen kommen. Die steuerlichen Hürden, welche sowohl die Einkommensteuer als auch die Umsatzsteuer betrafen, galten bisher als Achillesferse des erforderlichen schnellen Ausbaus erneuerbarer Energien.
Ein Grund zum Jubeln: ertragssteuerfreie Einnahmen ab 2022
Einnahmen, die durch die Einspeisung von Strom ins öffentliche Netz erzielt werden, und auch der Eigenverbrauch bleiben ab sofort und sogar rückwirkend für das Jahr 2022 steuerfrei. Für Besitzer von älteren PV-Anlagen kann das recht lukrativ sein, wenn sie noch hohe Einspeisevergütungen beziehen. Dies gilt allerdings nur im Zusammenhang mit Anlagen, die auf Einfamilienhäusern oder nicht zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden, wie z.B. Garagen oder Nebengebäuden, installiert sind und maximal eine Bruttoleistung von 30 kWp erbringen. Für größere PV-Anlagen, etwa auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden, entfällt die Besteuerung, wenn deren Maximalleistung nicht mehr als 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit beträgt. Beim Betrieb von mehreren PV-Anlagen dürfen 100 kWp pro Steuerpflichtigen jedoch nicht überschritten werden. Diese neuen Regelungen betreffen erstmals die Steuererklärung für das vergangene Jahr. Für Steuererklärungen bis einschließlich 2021 gibt es keine Auswirkungen, da noch die alte Rechtslage greift.
Diese großartige Vereinfachung gegenüber der alten Rechtslage gilt nicht nur für neu installierte Anlagen, sondern ebenfalls für alle bestehenden PV-Anlagen, welche die Kriterien erfüllen. Dem Gesetzgeber ist es ab sofort egal, von wem der erzeugte Strom verbraucht wird.