Fachanwältin Barbara Schneeberg aus Hitzacker

Serie Mietrecht: Wann der Mieter was putzen muss

bsc Hitzacker. In ihrem heutigen Fall unserer Serie Mietrecht aktuell beschäftigt sich Fachanwältin Barbara Schneeberg aus Hitzacker mit folgendem Fall: Nach Beendigung des Mietverhältnisses verklagte der Mieter den Vermieter auf Abrechnung und Rückzahlung der von ihm geleisteten Mietsicherheit. Der Vermieter wandte ein, er habe die Sicherheit mit Schadensersatzansprüchen verrechnet. Die Wohnung sei sowohl im Innen- als auch im Außenbereich stark verschmutzt gewesen. Zahlreiche Räume seien mit Spinnweben durchzogen gewesen und hätten große Staub­anhaftungen aufgewiesen. Die Türen seien mit Dreck und Schimmel verschmutzt gewesen, die Terrasse und das Treppenhaus seien nicht gefegt worden. Ebenfalls habe der Mieter den Dachüberstand und die Abdeckung des Kellerschachts verunreinigt hinterlassen. Der Vermieter habe aus diesem Grunde eine Grundreinigung des Objektes durchführen lassen müssen.

Der Mieter war dagegen der Auffassung, dass er die Wohnung in einem besenreinen und daher abnahmefähigen Zustand zurückgegeben habe. Zu einer Reinigung des Dachbodens sei er nicht verpflichtet gewesen, da er den Dachboden gar nicht genutzt habe. Auch die Beseitigung von Schmutz auf dem Dachüberstand und der Abdeckung des Kellerschachtes sah er nicht als seine Aufgabe an.

Die Entscheidung: Der Mieter erhält seine Mietsicherheit nicht zurück, da der Vermieter korrekt aufgerechnet hatte. Der Mieter hätte putzen müssen! Zwar sah das Amtsgericht Rheine es als grundsätzlich richtig an, dass eine Wohnung nur besenrein zurückgegeben werden muss. Im Normalfall genügt der Mieter seiner Rückgabepflicht, wenn er die Wohnung lediglich ausfegt.

Etwas anderes gilt aber, wenn ein Mieter über einen längeren Zeitraum die Wohnung nicht gereinigt hatte. Besonderes Gewicht wird dabei auf die Reinigung der Küche sowie der Sanitärräume, wie Bad und WC gesetzt. Diese Räume müssen sich in einem – auch hygienisch – gebrauchsfähigen Zustand befinden. Staub und Ablagerungen sind auch auf der Oberseite und in Schränken zu entfernen. Fenster muss der Mieter vor Rückgabe der Wohnung innen und außen geputzt haben, sofern sie deutlich verschmutzt oder offensichtlich längere Zeit nicht mehr gereinigt wurden. Im vorliegenden Fall hatte der Mieter die Wohnung lediglich ausgefegt, ohne sonstige Reinigungsmaßnahmen vorgenommen zu haben. Insbesondere Sanitäreinrichtungen, das Badezimmer, Fenster und Türen hatte er lange Zeit vor der Rückgabe der Wohnung an den Vermieter nicht mehr gereinigt. Den Dachboden hatte der Mieter nie betreten, sodass dieser schon deshalb auch nicht gereinigt worden war. Auch der Kellerschacht war verschmutzt.

Der Vermieter durfte daher eine Reinigungsfirma beauftragen und die Kosten mit der Mietsicherheit verrechnen. Hinweis: Der Begriff „besenrein“, auf den bei Rückgabe einer Wohnung grundsätzlich abgestellt wird, da der Mieter diesen Zustand schuldet, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, ist nicht ganz wörtlich zu nehmen. Allein mit dem Ausfegen ist es nicht gemacht. Sämtliche Teile der Wohnung müssen vielmehr in einen, auch für Dritte, annehmbaren Zustand zurückversetzt werden. Etwas guter Menschenverstand und eine bei jedem Menschen, der das Eigentum anderer nutzt, vorauszusetzende Hygiene- und Reinigungsauffassung helfen bei der Bewertung besser als reine Wortklauberei.

Die Serie wird fortgesetzt.

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