Wohnung und Stellplatz kumuliert
bsc Hitzacker. Im heutigen Fall unserer Mietrechtserie, aufgezeichnet von Fachanwältin Barbara Schneeberg aus Hitzacker, geht es darum, dass Vermieter und Mieter ein Wohnraummietvertrag verband. In einem einheitlichen Mietvertrag waren eine Wohnung und ein Kfz-Stellplatz an den Mieter vermietet, wobei die jeweilige Nettomiete der Wohnung sowie des Kfz-Stellplatzes im Mietvertrag gesondert ausgewiesen waren. Der Vermieter begehrte vom Mieter zunächst außergerichtlich die Zustimmung zu einer Erhöhung der Nettomiete für die Wohnung. Das Mieterhöhungsverlangen für die Wohnung war insoweit hinreichend begründet, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Auch bezüglich der Kfz-Stellplatzmiete verlangte der Vermieter eine Erhöhung der monatlichen Nettomiete, jedoch begründete er dieses Mieterhöhungsverlangen nicht. Der Mieter stimmte beiden Mieterhöhungen Wohnung und Kfz-Stellplatz nicht zu. Der Vermieter erhob daraufhin Klage auf Zustimmung zu einer Erhöhung für die Wohnung und den Kfz-Stellplatz.
Die Entscheidung: Das Amtsgericht Karlsruhe-Durlach entschied zugunsten des Mieters und wies die Zustimmungsklage bezüglich des Kfz-Stellplatzes ab, verurteilte jedoch den Mieter zur Zustimmung der Wohnungsmieterhöhung. Der Mieter musste die Erhöhung der Kfz-Stellplatzmiete nicht zahlen. Das Gericht wies darauf hin, dass § 558 BGB ausschließlich auf Wohnraum zugeschnitten sei, und stellte in Frage, ob diese Vorschrift für die Erhöhung der Kfz-Stellplatzmiete anwendbar sei.
Letztlich ließ das Gericht die Beantwortung dieser Frage jedoch offen, denn selbst wenn die Mieterhöhungsbestimmungen im BGB für Wohnraum auch für die Kfz-Stellplatzmiete zur Anwendung kommen würden, fehlte im Erhöhungsschreiben des Vermieters eine Begründung für die Erhöhung der Kfz-Stellplatzmiete. Aus diesen Gründen wurde die Zustimmungsklage des Vermieters zur Erhöhung der Stellplatzmiete abgewiesen.
Hinweis: Werden aufgrund einheitlichen Mietvertrags zum einen Wohnräume und zum anderen nicht zu Wohnzwecken dienende Räume in einer Urkunde vermietet, etwa eine Garage oder wie hier ein Kfz-Stellplatz, dann liegt ein sogenanntes Mischmietverhältnis vor. Auf ein Mischmietverhältnis sind entweder die Vorschriften des Wohnraum- oder des Gewerberaummietrechts anwendbar.
In diesem Fall lag der Schwerpunkt auf der Wohnraumnutzung. Noch nicht höchstrichterlich geklärt ist die Frage, wie eine Erhöhung der Miete beziehungweise der Mieten in Fällen des Falles überhaupt erfolgen kann oder wie sie zu erfolgen hat. Das AG Karlsruhe-Durlach hat im vorliegenden Fall entschieden, dass das Wohnraummietrecht insgesamt anwendbar ist, für eine wirksame Erhöhung der Miete für den Kfz-Stellplatz jedoch eine Begründung fehlte und daher die Klage des Vermieters abgewiesen. Die Serie wird fortgesetzt.