lk Regional. Bis zu 75 Prozent ihrer Einbußen sollen Unternehmen als Ausgleich erhalten, wenn sie wegen der seit Montag geltenden Corona-Maßnahmen schließen müssen. Wo und wie man diese Überbrückungshilfe beantragen kann, wissen die ARAG-Experten.
Wer hat Anspruch? Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die von den temporären Schließungen im November betroffen sind, können die außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes in Anspruch nehmen.
Wie hoch ist die Überbrückungshilfe? Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeitern werden bis zu 75 Prozent der Umsatzeinbußen ersetzt, größeren Unternehmen bis zu 70 Prozent. Als Grundlage für die Berechnung dienen dabei die Umsätze aus November 2019.
Wo kann sie beantragt werden? Überbrückungshilfe beantragen kann immer nur ein Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rechtsanwalt. Dieser sogenannte „prüfende Dritte“ kann sich auf einer Antragsplattform des Bundes registrieren und dort den Antrag online stellen.
Wer zahlt die Überbrückungshilfe? Der Online-Antrag wird über eine digitale Schnittstelle an die Bewilligungsstellen der Länder übermittelt. So wird der Antrag in dem Bundesland gestellt, in dem das Unternehmen ertragssteuerlich registriert ist. Wo das Unternehmen seinen Sitz hat, ist dabei unerheblich. Auch die Auszahlung der Überbrückungshilfe erfolgt über die Bewilligungsstellen im Bundesland.