BGH stärkt in einem Urteil die Mieter
nov Regional. Eigentlich ist die landläufige Meinung unter Mietern, dass eine Untervermietung der Wohnung nur dann erlaubt ist, wenn der Vermieter die Genehmigung dafür gibt – und dass dieser sie auch einfach ablehnen kann. Nicht so im vorliegenden Fall, der vor dem Bundesgerichtshof verhandelt wurde und bei dem ein Mieter zwei seiner Zimmer untervermieten wollte. Denn laut dem Bundesgerichtshof gibt es ein berechtigtes Interesse seitens des Mieters, wenn er zur Reduzierung seiner Mietkosten Teile seiner Wohnung an jemanden anderen vermietet.
Der Vermieter hatte in dem vorliegenden Fall die Untervermietung zunächst für eine begrenzten Zeitraum genehmigt und eine weitere Vermietung danach untersagt. Das Gericht urteilte überdies hinaus, dass es nicht relevant sei, ob der Mieter die besagte Wohnung als Haupt- oder Nebenwohnsitz nutzt. Der Mieter hatte die Dreizimmerwohnung beruflich genutzt. Dieser Fall ist unter dem Aktenzeichen VIII ZR 88/22 nachzulesen. Ein weiterer Fall stützt diese Rechtsprechung und geht sogar noch einen Schritt weiter. Dabei hatte der Mieter einer Einzimmerwohnung während eines Auslandsaufenthalts untervermietet und die Wohnung in erster Linie weiterhin als Stauraum genutzt. Das Landgericht Berlin urteilte, dass der Vermieter das zu erlauben hat, eine Revision der Vermieter vor dem BGH hatte zudem keinen Erfolg.