Ausnahme: in Alten- und Pflegeheimen sowie in medizinischen Einrichtungen
lk Lüchow-Dannenberg. Wer seine Corona-Impfung auffrischen lässt, ist seit Sonnabend von den in Niedersachsen geltenden 2G-Plus-Regeln ausgenommen. Das teilte das Gesundheitsministerium mit. Für den Zugang zu Einrichtungen, Betrieben und Veranstaltungen sei für diese Personen dann nur der Nachweis über eine vollständig abgeschlossene Impfserie und die Auffrischungsimpfung erforderlich. Diese lassen sich entsprechend mit dem digitalen Impfzertifikat oder dem gelben Impfpass nachweisen.
Ein Ziel: Testkapazitäten sollen entlastet werden
Die Befreiung von der Testpflicht gilt demnach ab dem Zeitpunkt der Auffrischungsimpfung. Für Personen, die den Impfstoff von Johnson & Johnson bekommen haben, sei die zweite Impfung entscheidend und gelte als Auffrischung im Sinne der neuen Regelung. Das gilt ebenfalls für Genesene, die schon eine zweite Impfung bekommen haben. Einmalig geimpfte Genesene müssen sich aber weiter testen lassen. Genauso gilt weiterhin die Testpflicht für Besucherinnen und Besucher von Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen. Sie müssen laut Ministerium auch nach einer erfolgten Auffrischungsimpfung einen negativen Testnachweis erbringen.
Das Land reagiere mit der Erleichterung auf wissenschaftliche Erkenntnisse, „nach denen die Gefahr einer Infektion mit dem und einer Übertragung des Coronavirus nach dem Erhalt der Auffrischungsimpfung ausgesprochen gering ist“, erklärte das Ministerium. Zudem soll die neue Regel die Testkapazitäten entlasten.
Diese Regel gilt außer in Niedersachsen zudem in den Bundesländern Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz. Auch in Mecklenburg-Vorpommern wird seitens des Gesundheitsministeriums überprüft, Geboosterten die Tests unter 2G-Plus zu erlassen.