Serie Mietrecht aktuell: Klima ist nicht nur Sache des Vermieters
bsc Hitzacker. Im heutigen Fall unserer Serie „Mietrecht aktuell“ befasst sich Fachanwältin Barbara Schneeberg aus Hitzacker mit folgendem Fall: Der Mieter betreibt in einem vom Vermieter angemieteten Ladenlokal in einem neu errichteten Einkaufszentrum in Düsseldorf ein Geschäft für eine jüngere Zielgruppe. Das Ladenlokal befindet sich in einem Bereich, der mit „Young Fashion Mall“ betitelt ist. Das Ladenlokal wurde während der Nutzungszeit mit einer Anlage mit Zuluft mit einer Temperatur von 20 Grad Celsius versorgt. Nachdem der Mieter über einen längeren Zeitraum die Miete zunächst gemindert und anschließend nicht mehr bezahlt hatte, kündigte der Vermieter den Mietvertrag. Das Landgericht Düsseldorf gab der anschließenden Zahlungsklage des Vermieters statt.
Dagegen wandte sich der Mieter. Er behauptete, zur Minderung berechtigt gewesen zu sein. Dafür benannte er unter anderem eine geänderte Mieterstruktur als Grund. Anstatt eines Bereichs für eine junge Zielgruppe befänden sich vorwiegend Gastronomiebetriebe im Umfeld, die zudem zu einer unerträglichen Geruchsbelästigung geführt hätten. Außerdem seien die Innentemperaturen im Sommer im Ladenlokal zu hoch. Der Mietvertrag sei zudem wegen Sittenwidrigkeit nichtig gewesen. Die Entscheidung: Die Zahlungsklage des Vermieters blieb erfolgreich. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf stellte zunächst klar, dass – soweit nur einzelne Klauseln gegen gesetzliche Verbote oder die guten Sitten verstoßen und nicht der Vertrag insgesamt – anstelle der unwirksamen Klauseln die gesetzlichen Regelungen gelten. Weiter erkennt das Gericht in der Begrifflichkeit „Young Fashion Mall“ respektive einer dementsprechenden Mieterstruktur keine zugesicherte Eigenschaft. Bei der Mieterstruktur handelt es sich schon gar nicht um eine zusicherungsfähige Eigenschaft. Außerdem könne nicht angenommen werden, dass der Vermieter sich an ein bestimmtes Konzept dauerhaft binden wolle. Schließlich stellt das Gericht fest, dass zu den hohen Raumtemperaturen nicht schlüssig vorgetragen worden sei. Dafür sei es erforderlich, die Raumtemperaturen ins Verhältnis zu den Außentemperaturen zu setzen, da dem Vermieter nicht allein das Risiko der Klimaerwärmung aufgebürdet werden dürfe.
Hinweis: Zur Streitvermeidung sollte aufgrund differierender Rechtsprechung das Augenmerk auf die Vertragsgestaltung gelegt werden.
Die Serie wird fortgesetzt.