lk Regional. Ein Kraftfahrer, der innerhalb eines Jahres 159 Parkverstöße begeht, ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, sodass ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden kann – so eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass dem Bagatellbereich zuzurechnende Verkehrsordnungswidrigkeiten bei der Prüfung der Fahreignung an sich außer Betracht bleiben müssten (Az.: VG 4 K 456/21).