lk Lüchow-Dannenberg. Arbeitnehmer sind nach Feierabend nicht verpflichtet, dienstliche SMS zu lesen. In einem konkreten Fall hatte ein Notfallsanitäter mehrfach nicht oder zu spät auf die Nachrichten seines Chefs reagiert, weil er bereits im Feierabend war. Es ging in beiden Fällen um die spontane Übernahme von Bereitschaftsdiensten. Zwar konnte der Chef die Schichten anders besetzen, trug die Dienste bei seinem nicht erreichbaren Mitarbeiter aber als unentschuldigtes Fehlen ein, für das es zunächst eine Ermahnung, später sogar eine Abmahnung gab. Das ließ sich der Notfallsanitäter jedoch nicht gefallen und klagte. In zweiter Instanz bekam der Mann Recht. Das Urteil: Die Nichterreichbarkeit in der Freizeit diene dem Gesundheits- und dem Persönlichkeitsschutz. Daher genügt es, dienstliche SMS erst mit Beginn der Arbeitszeit zu lesen.