Fachanwältin Barbara Schneeberg informiert

War der Stellplatz vertraglich mitvermietet?

lk Hitzacker. In ihrem heutigen Fall für die Kiebitz-Serie Mietrecht aktuell behandelt Fachanwältin Barbara Schneeberg aus Hitzacker ­folgenden Fall: Stellplatz Mietwohnung zugewiesen: mitvermietet!

Die Parteien verbindet ein Wohnraummietverhältnis. Im Mietvertrag vom 25. September 1998 ist die Anmietung der „Wohnung Nr. 5“ in der streitgegenständlichen Immobilie vereinbart. Zudem wurde auch der Kellerraum Nr. 5 mitvermietet. Im Übrigen ist im Mietvertrag vereinbart: „Die nachstehend aufgeführten Einrichtungen dürfen mitbenutzt werden: Waschanlage, Fahrzeugabstellplatz, Kinderspielplatz.“

Auf dem Parkplatzgelände des Mietobjekts sind die einzelnen Stellplätze mit Nummern versehen. Die Mieterin und ihr Ehemann nutzten den streitgegenständlichen Stellplatz Nr. 5. Der Stellplatz wurde seither auch regelmäßig von der Tochter der Mieterin im Rahmen von Besuchen verwendet. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 informierte der Vermieter die Mieterin, dass ab dem 1. Dezember 2019 für die Stellplatznutzung eine monatliche Miete von 25 Euro zu zahlen sei. Sollte die Miete nicht entrichtet werden, werde der Stellplatz anderweitig vermietet. Die Mieterin verweigerte die Zahlung. Der Vermieter vermietete den Parkplatz daraufhin anderweitig. Mit ihrer Klage begehrte die Mieterin Wiedereinräumung des Besitzes an dem Parkplatz.

Vermieter erhebt nachträglich Ansprüche

Die Entscheidung: Die Mieterin hatte mit ihrer Klage Erfolg. Durch die Bezeichnung „Wohnung Nr. 5“ wurde nach dem objektiven Empfängerhorizont auch der streitgegenständliche Stellplatz Nr. 5 mit angemietet, so das Amtsgericht Ibbenbühren in seinem Urteil vom 27. Mai 2021. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass der angemietete Kellerraum auch mit einem Schild „Wohnung Nr. 5“ versehen sei, der unstreitig mit angemietet wurde. Zudem sei bei der Auslegung der Umstände in diesem Fall zu beachten, dass kein vorgefertigtes Feld im verwendeten Mustermietvertrag für Stellplätze existiere. Aus den Gesamtumständen ergebe sich in diesem Fall ein Bild, wonach alle Bestandteile, die namentlich durch den Vermieter der „Wohnung Nr. 5“ zugewiesen wurden, mitvermietet werden sollten, also auch der Stellplatz mit der Bezeichnung Nr. 5. Insbesondere führe der Umstand, dass im Mietvertrag an Fahrzeugabstellplätzen nur ein Mitbenutzungsrecht eingeräumt worden war, zu keiner anderen Beurteilung dieser Konstellation. Aus dem aufgestellten Schild am Stellplatz ergebe sich für den objektiven Beobachter nämlich ein Bild, wonach der streitgegenständliche Stellplatz fest mit der Mietwohnung verbunden werden und mitangemietet werden sollte. Folglich würde es sich in dieser Konstellation bei der Bezeichnung im Mietvertrag, die von „mitbenutzt“ spricht, lediglich um eine Falschbezeichnung handeln. Hier gelte dann aber der Grundsatz „Falsa demonstratio non nocet“ (eine falsche Bezeichnung schadet nicht) laut der Entscheidungsgründe des Amtsgerichts.

Hinweis: Die Entscheidung des AG Ibbenbühren vom 27. Mai 2021 erscheint bei der Lektüre der Urteilsgründe zwar vertretbar. Folgt man den klassischen Auslegungsregeln, durfte aber eine Auslegung einer lediglichen Mitnutzung durch den Mieter statt „Anmietung“ deutlich näher gelegen haben. Im Mietvertrag ist nämlich vereinbart, dass der Stellplatz „mitbenutzt“ werden darf. Das Gericht legt dies aufgrund der oben genannten Argumentation jedoch als mitangemieteten Gegenstand aus und weist den Stellplatz dem klagenden Mieter zur alleinigen Nutzung zu. Eine sicher fragwürdige Entscheidung, die aber im Ergebnis nicht unvertretbar erscheint.

Die Serie wird fortgesetzt.

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