E-Anschluss in Mietgarage zulässig?

Serie Mietrecht: Gericht stärkt Position von Mietern

bsc Hitzacker. In ihrem heutigen Beitrag der Serie Mietrecht aktuell beschäftigt sich Fachanwältin Barbara Schneeberg aus Hitzacker mit folgendem Fall: Ist die Errichtung einer Elektroladestation in einer angemieteten Garage zulässig? Der Fall: Ein Mieter wünschte in seiner angemieteten Garage eine Elektroladestation für das Laden eines Elektro-/Hybridfahrzeugs zu errichten. Er war bereit, die anfallenden Kosten zu tragen und hatte ein Unternehmen für die Ausführung ausgewählt. Der Vermieter wollte den Umbau durch das ausgewählte Unternehmen nicht dulden und berief sich darauf, alle Mieter gleich behandeln zu wollen. Damit dies gewährleistet werde, sei es dem Mieter zumutbar, sich für die Stadtwerke als Anbieter zu entscheiden, denn nur sie könnten nach derzeitigem Stand mehr als zehn Ladestationen pro Hausanschluss gewährleisten.

Die Entscheidung: Das Landgericht München gestattete dem Mieter die Installation der Ladestation durch das von ihm ausgewählte Unternehmen. Danach kann der Mieter vom Vermieter verlangen, eine bauliche Veränderung in Form des Einbaus einer Ladestation zu gestatten. Der Wortlaut des Paragrafen 554 I 1 BGB treffe keine Aussage, ob von diesem Duldungsanspruch gegenüber dem Vermieter auch die Wahl des bauausführenden Unternehmens erfasst sei. Nach der Entscheidung des LG München in seinem Urteil vom 23. Juni 2022 ist es dem Mieter gestattet, das Bauunternehmen auszuwählen. Der Vermieter muss die Installation der Ladestation jedoch dann nicht gestatten, wenn ihm eine bauliche Veränderung auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. Diese Unzumutbarkeit für den Vermieter kann sich nicht aus seinem Wunsch der Gleichbehandlung seiner Mieter ergeben. Dieser Grundsatz greift in seiner allgemeinen Form derzeit nicht im Mietrecht. Das gesetzlich abgeleitete Willkür- und Schikaneverbot sei in diesem Sachverhalt nicht betroffen, wenn durch die jetzige Installation künftigen Mietern mit einem Bedarf nach einer weiteren Ladestation nur der Anschluss über die Stadtwerke möglich sei. Gerade diese spätere weitere Anschlussoption erfülle laut LG München die Absicht des Gesetzgebers, die Elektromobilität durch die Möglichkeit des Ladens in der eigenen Garage weiter zu verbreiten.

Hinweis: Das Landgericht München nimmt dazu Stellung, wer von beiden das bauausführende Unternehmen auswählen darf, im vorliegenden Falle der Mieter. Diese Entscheidung ist nachvollziehbar, da der Mieter die Kosten des Umbaus trägt und auch für die Organisation des Baugeschehens verantwortlich ist. Das Gericht berücksichtigte, dass es dem Vermieter erlaubt ist, vorzutragen, dass die bauliche Veränderung für ihn – auch im Verhältnis zum Interesse des Mieters – unzumutbar ist.

Die Serie wird fortgesetzt.

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