Eigenbedarf wegen Au Pair

Serie Mietrecht: Räumungsklage stattgegeben

bsc Hitzacker. In ihrem heutigen Beitrag für unsere Serie Mietrecht aktuell beschäftigt sich Fachanwältin Barbara Schneeberg aus Hitzacker mit folgendem Fall: Der Vermieter kündigte eine fußläufig von der von ihm mit Ehefrau und drei Kindern bewohnten Wohnung mit 59 Quadratmetern und zwei Zimmern, mit ordentlicher Frist zum 31.8.2020.

Er begründete die Kündigung damit, dass er dort ein zum 1.9.2020 eingestelltes Au Pair für die Betreuung seiner drei minderjährigen Kinder, insbesondere das erst im Januar 2020 geborene dritte Kind unterbringen wolle. Die Ehefrau des Vermieters benötige das Au Pair, um wieder beruflich tätig sein zu können. In der eigenen Wohnung sei kein Platz für die Unterbringung. Der Mieter berief sich auf eine Behinderung und weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen als Härtegründe und meinte, das Au Pair könne auch in der eigenen Wohnung des Vermieters untergebracht werden.

Die Entscheidung: Das Amtsgericht München gab der Räumungsklage des Vermieters statt. Es führte aus, dass zwar das Au Pair nicht „Angehörige des Haushalts“ des Vermieters sei, denn dieses Tatbestandsmerkmal wird von der gesetzlichen Regelung in § 573 Abs. 2 Ziffer 2 BGB gefordert. Allerdings liege ein berechtigtes Interesse der Generalklausel des § 573 Abs. 1 BGB vor, da es sich um eine „eigenbedarfsähnliche“ mit den Fallgruppen des „Betriebsdarfs“ vergleichbare Kündigung handele. Die vom Vermieter vorgetragenen Gründe seien nachvollziehbar. Für die Beschäftigung der Hilfsperson bestehe ein nachvollziehbares Bedürfnis, ebenso sei nachvollziehbar, dass eine Unterbringung in der eigenen Wohnung ausscheide. Der Vermieter müsse auch keine Wohnung speziell für das Au Pair anmieten. Das Gericht zeigte sich davon überzeugt, dass das Au Pair aufgrund der Nähe der streitbefangenen Wohnung zur Gastfamilie seine Au Pair-spezifischen Aufgaben im Haushalt und bei der Kinderbeaufsichtigung adäquat würde wahrnehmen können.

Den Vortrag des Mieters zu seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen hielt das Gericht nicht für ausreichend substantiiert.

Hinweis: Die Entscheidung ist nachvollziehbar und lehnt sich an die Entscheidungen zur Unterbringung einer Pflegekraft an, für die wegen Eigenbedarfs gekündigt wurde und das Landgericht Potsdam sowie das Landgericht Koblenz bereits in den Jahren 2005 und 2007 zugunsten des Vermieters entschieden hatten. Die Serie wird fortgesetzt.

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