Steuerberaterkosten von der Steuer absetzen
lps/AM Regional. Viele Menschen möchten oder können ihre Steuererklärung nicht selbst machen und beauftragen dafür einen Steuerberater oder sind Mitglied in einem Lohnsteuerhilfeverein. Diese Kosten können als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Bei Angestellten sind es Werbungskosten, bei Selbstständigen Betriebsausgaben. Wer seine Steuererklärung hingegen selbst machen möchte, kann PC-Programme, Online-Software und Fachliteratur steuerlich absetzen. Selbst die Fahrten zum Steuerberater, Briefporto und Telefongebühren sind Steuerberaterkosten. Aber: Diese Steuerberaterkosten sind nur dann absetzungsfähig, wenn sie zur Ermittlung der Einkünfte anfallen, also beruflich veranlasst sind. Das bedeutet, privat veranlasste Steuerberatungskosten können nicht steuerlich geltend gemacht werden. Das betrifft beispielsweise die Unterstützung bei der Anlage „Kind”. Um möglichst viel aus der potenziellen Steuerersparnis herauszuholen, sollte der Steuerberater beruflich und privat veranlasste Kosten getrennt ausweisen. Allerdings akzeptiert das Finanzamt auch Ausgaben, die sowohl dem beruflichen als auch privaten Bereich zugeordnet werden können. Bis zu 100 Euro können die sogenannten Mischkosten geltend gemacht werden. Egal ob durch einen Steuerprofi oder mittels Steuer-Software: Es lohnt sich immer, alle seine Möglichkeiten auszuschöpfen. Oft spart man so mehrere Hundert Euro.