Pendlerpauschalen zählen zu den Werbungskosten
nov Lüchow-Dannenberg. In Deutschland gibt es fast 20 Millionen Menschen, die zwischen ihrem Wohnort und dem Arbeitsplatz pendeln. All diese Menschen haben einen Anspruch auf die Pendlerpauschale. Dabei spielt es keine Rolle, ob jemand in Teilzeit oder Vollzeit arbeitet. Es zählt nur, ob jemand eine Wegstrecke zu seinem Job zurücklegt. Dabei muss man aber für jeden Tag, den man steuerlich geltend machen möchte, auch wirklich zur Arbeit gefahren sein. Für Tage im Homeoffice kann man die Pendlerpauschale also nicht geltend machen, dafür gibt es die Homeoffice-Pauschale. Wenn man zur Arbeit pendelt, stellt es aus steuerlicher Sicht keinen Unterschied dar, ob man mit dem Auto, Zug, Fahrrad oder zu Fuß zur Arbeit kommt. Berechnet wird die Pendlerpauschale nämlich über die Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsplatz. Eine Ausnahme gilt bei der Reise mit dem Flugzeug: Hier müssen die tatsächlichen Ticketpreise abgesetzt werden und nicht die Entfernungskilometer. Zur Berechnung der Pendlerpauschale wird grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnort und erster Tätigkeitsstelle verwendet. Also zum Beispiel dem Büro, in dem man am häufigsten ist. Im Jahr 2024 beträgt die Pendlerpauschale 30 Cent. Für Fernpendler gilt einer erhöhte Pendlerpauschale von 38 Cent, für die ersten 20 Kilometer jedoch 30 Cent. Insgesamt gilt eine Höchstgrenze von 4 500 Euro pro Jahr. Bei Extrempendlern kann diese oft nicht ausreichen, solange man nachweisen kann, dass man diese Grenze wirklich überschreitet, gilt diese aber nicht mehr. Gleiches gilt für Pendler mit der Bahn: Wenn dadurch tatsächlich höhere Kosten entstehen, können diese mit Belegen ebenfalls abgesetzt werden. Für die eigentliche Pauschale müssen keine Belege gesammelt werden. Die Pendlerpauschale wird in der Steuererklärung in der Anlage N angegeben. Die Entfernungspauschale zählt zu den Werbungskosten.