Kindergeld und Zuschläge steigen

Das ändert sich bei den Finanzen in puncto Erziehung

lk Regional. Neues Jahr – neues Glück. Stets zum Jahreswechsel stehen zahlreiche rechtliche Veränderungen bei den Themen Job, Finanzen, Versorgung und Haushalt an. An dieser Stelle gibt es einen kleinen Überblick über die Bereiche Kindergeld, Kinderzuschlag, Unterhalt und Selbstbehalt.

Der Gesetzgeber hebt im kommenden Jahr das Kindergeld an: Bislang war das Kindergeld nach der Anzahl der Kinder gestaffelt: Für das erste und zweite Kind gab es zuletzt 219 Euro pro Monat, für das dritte Kind 225 Euro und ab dem vierten Kind 250 Euro. Ab dem 1. Januar 2023 erhalten Eltern nun für jedes Kind 250 Euro. Für das erste und zweite Kind bedeutet das eine Erhöhung von 31 Euro im Monat, für das dritte Kind gibt es immerhin noch 25 Euro mehr als bisher. Familien mit geringem Einkommen erhalten zusätzlich zum Kindergeld noch einen Kinderzuschlag, der ebenfalls deutlich erhöht wird: Er steigt von zuletzt 229 Euro um 21 Euro auf bis zu 250 Euro pro Monat pro Kind. Der Kinderzuschlag muss bei der zuständigen Familienkasse beantragt werden.

Und auch in puncto Unterhalt gibt es Neues: Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat eine neue „Düsseldorfer Tabelle“ veröffentlicht. Diese dient den Familiengerichten als Richtlinie bei der Bemessung des Kindesunterhalts. Die Bedarfssätze für minderjährige Kinder der ersten Einkommensgruppe der Tabelle werden an den steigenden Mindestbedarf angepasst. Danach beträgt der monatliche Mindestunterhalt für Kinder der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres) dann 437 statt bisher 396 Euro. Kinder der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres) haben Anspruch auf 502 statt bisher 455 Euro. Und für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) beläuft sich der Mindestunterhalt auf 588 statt 533 Euro. Infolgedessen werden auch die Bedarfssätze der zweiten bis fünften Einkommensgruppe um jeweils fünf Prozent und die der weiteren Einkommensgruppen um je acht Prozent des Mindestunterhalts erhöht. Auch volljährige Kinder, deren Bedarfssätze in den vergangenen Jahren unverändert geblieben waren, bekommen mehr Geld: Ihr Bedarf beläuft sich auf 125 Prozent des Bedarfs der zweiten Altersstufe. Das sind 628 Euro in der ersten Einkommensgruppe. Mehr Unterhalt gibt es auch für Studierende, wenn sie nicht mehr zu Hause wohnen: Ihr Bedarf steigt von bislang 860 auf 930 Euro. Darin enthalten sind 410 Euro Warmmiete für eine Unterkunft.

Auch die Selbstbehalte wurden in der neuen Tabelle erhöht. Selbstbehalt ist der Betrag, der einem Unterhaltspflichtigen für den eigenen Lebensunterhalt mindestens verbleiben muss. Der sogenannte notwendige Selbstbehalt gegenüber den Ansprüchen minderjähriger Kinder und erwachsener unverheirateter Kinder bis zum 21. Geburtstag, die noch zu Hause leben und zur Schule gehen, beläuft sich bei nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldnern ab Jahresbeginn auf 1120 Euro (bisher 960 Euro) und bei Erwerbstätigen auf 1370 Euro (bisher 1160 Euro). Darin sind jeweils 520 Euro Warmmiete enthalten. Der sogenannte angemessene Selbstbehalt, der etwa gegenüber sonstigen volljährigen Kindern gilt, wurde von bisher 1400 Euro auf 1650 Euro angehoben. Geht es um Unterhaltsansprüche von getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten, wird ab dem 1. Januar ein Eigenbedarf von 1510 Euro beim erwerbstätigen und von 1385 Euro beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen angesetzt.

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