Müllcontainer abgängig

Thema „Verkehrssicherungspflicht des Vermieters“

bsc Hitzacker. In ihrem heutigen Fall für die Kiebitz-Serie „Mietrecht aktuell“ beschreibt Fachanwältin Barbara Schneeberg aus Hitzacker folgenden Fall: Der Kläger hatte Klage auf Schadensersatz in Höhe von 9 000 Euro gegen den Vermieter und gegen ein Müllentsorgungsunternehmen eingereicht. Vor der Immobilie des Vermieters hatte die Frau des Klägers dessen Pkw abgestellt. Der Kläger behauptete, die zur Immobilie des Vermieters gehörenden Müllcontainer seien nach der Entleerung durch Wind gegen sein Fahrzeug gedrückt worden und hätten dieses beschädigt. Der Schaden belaufe sich auf annähernd 9 000 Euro – und sei auch deshalb entstanden, weil die Container nach der Entleerung zu lange ungesichert an der Straße gestanden hätten.

Die Entscheidung: Das Landgericht (LG) Darmstadt wies die Klage ab. Es verneinte vertragliche Ansprüche des Klägers, da der Kläger und dessen Ehefrau nicht Mieter der Immobilie seien. Das LG Darmstadt war der Auffassung, dass der Vermieter seine Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der Müllcontainer nicht verletzt habe. Die Verkehrssicherungspflicht sei an denjenigen Witterungseinflüssen zu messen, mit denen in der betreffenden Region gerechnet werden müsse. Die Müllcontainer verfügten über Pedalbremsen, und nach Ansicht des LG reiche deren Betätigung nach der Entleerung zur Herstellung der Standsicherheit aus. Jedenfalls konnte der Kläger nichts Gegenteiliges vortragen oder beweisen. Wenn ein eigenes Verschulden ausscheidet, so verneint das Gericht auch ein Auswahl- oder Überwachungsverschulden der Vermieterseite für das Müllentsorgungsunternehmen. Ein Verschulden des Vermieters bei der Auswahl des Müllentsorgungsunternehmens scheitert nach Ansicht des LG schon daran, dass ein „Anschlusszwang“ nach öffentlichem Recht besteht, das bedeutet, die Kommune legt fest, dass ein Anschluss an bestimmte Infrastruktureinrichtungen erfolgen muss.

Da weiterhin keine Verpflichtung besteht, die geleerte Tonne sofort wieder auf das Grundstück zu verbringen, sondern dies nur im Laufe des Tages zu erfolgen hat, prüfte das Gericht noch das Vorliegen besonderer Umstände. Eine Unwetterwarnung, die zu erhöhter Sorgfalt hätte führen können, war nicht erfolgt. Insbesondere ließ das Gericht den klägerischen Vortrag nicht ausreichen, es sei „sehr stürmisch“ gewesen und es habe „sehr starker Wind“ geherrscht. Dem Gericht fehlte im Übrigen auch ein taugliches Beweisangebot des Klägers dafür, dass das Fahrzeug überhaupt durch die Mülltonnen des Vermieters beschädigt wurde. Die Klage war daher schlichtweg abzuweisen.

Hinweis: Der klägerische Vortrag war so schwach, dass dem Landgericht Darmstadt nur noch eine Abweisung der Klage verblieb. Das Gericht wies in seinem Urteil auf mehrere Entscheidungen der Rechtsprechung hin, insbesondere darauf, dass im Normalfall die Betätigung von Pedalbremsen an den Müllcontainern ausreiche, sofern die Container am selben Tag zurückgestellt werden. Der Vermieter hatte hier seiner Verkehrssicherungspflicht genügt, da er Sorge dafür getragen hatte, dass die Müllcontainer standsicher waren.

Die Serie wird fortgesetzt.

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