Soli wird (fast) abgeschafft

lk Regional. Für etwa 90 Prozent aller Steuerzahler ist der „Soli“ mit dem 1. Januar 2021 komplett entfallen: der Solidaritätszuschlag, aus dem der „Aufbau Ost“ seit 1995 finanziert wurde. Diesen hatte jeder in Höhe von 5,5 Prozent zusätzlich zum fälligen Lohnsteuerbetrag zu zahlen – vorausgesetzt, die Steuerlast lag oberhalb einer Freigrenze. Mit dem „Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995“ wurde diese jährliche Freigrenze im Jahr 2021 deutlich erhöht: Während sie bei einem Single bisher bei 972 Euro lag, steigt sie dann auf 16 956 Euro. Bei Verheirateten klettert die jährliche Freigrenze, bis zu der kein Soli fällig ist, von 1944 Euro auf 33 912 Euro zu zahlender Einkommensteuer.

Etwas geringer belastet werden nun weitere rund 6,5 Prozent der Steuerzahler, welche ein etwas höheres Einkommen haben. Dazu zählen etwa Singles mit einem Bruttojahreseinkommen von gut 73 000 Euro bis 109 000 Euro. Sie bewegen sich mit ihrer Steuerlast innerhalb einer sogenannten Milderungszone.

Diese beginnt ab der Freigrenze und geht bis zu einer Einkommensteuerschuld von 31 528 Euro. Innerhalb der Milderungszone wächst der „Soli“ mit steigendem Einkommen schrittweise, bis er schließlich den vollen Satz von 5,5 Prozent erreicht. So werden Belastungssprünge verhindert, denn wenn die Einkommensteuerschuld nur wenige Euro über der Freigrenze liegen würde, müsste der Steuerzahler sonst den kompletten 5,5-prozentigen Solidaritätszuschlag zahlen.

Rund 3,5 Prozent der Steuerzahler müssen den Solidaritätszuschlag auch weiterhin in voller Höhe zahlen. Dies ist der Fall, wenn das zu versteuernde Einkommen über 109 000 Euro (Alleinstehende) beziehungsweise 221 000 Euro (Verheiratete) liegt.

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