Thema Schimmelbildung

Mietrechttipp: Wer muss Ursache beweisen?

lk Hitzacker. In ihrem heutigen Beitrag der Serie Mietrecht aktuell beschäftigt sich Fachanwältin Barbara Schneeberg aus Hitzacker mit folgendem Fall: Wer muss die Ursache bei Schimmelbildung beweisen?

Der Fall: Der Mieter minderte die monatliche Miete über einen Zeitraum vom mehr als zwei Jahren aufgrund eines behaupteten Schimmelauftritts in der von ihm bewohnten Wohnung. Der Vermieter klagte die nicht gezahlten Restmieten ein. Das Amtsgericht Hanau holte ein Sachverständigengutachten ein. Der Sachverständige stellte in seinem Gutachten ein fehlerhaftes Nutzerverhalten des Mieters als Ursache für die Schimmelbildungen fest. Das Amtsgericht Hanau verurteilte daraufhin den Mieter zur Nachzahlung der geminderten Mieten. Gegen dieses Urteil legte der Mieter Berufung beim Landgericht Hanau ein und beantragte Prozesskostenhilfe. Das Landgericht Hanau wies den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurück und wies den Mieter darauf hin, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe.

Die Entscheidung: Das Landgericht hielt die Entscheidung des Amtsgerichts Hanau für zutreffend. Es obliege zunächst dem Vermieter, darzulegen und zu beweisen, dass die Schadensursache nicht in seinem Einfluss- und Verantwortungsbereich liege. Da der Sachverständige durch Untersuchungen der Außenfassade, der maßgeblichen Wohnräume und des Kellers keine baulichen Mängel festgestellt hatte, kam hier nur ein fehlerhaftes Nutzerverhalten des Mieters in Betracht.

Der Sachverständige stellte dabei fest, dass der Mieter seine Möbel ungünstig mit einem zu geringen Abstand zu den Wänden aufgestellt hatte, die zu einer verschlechterten Aufwärmung der Innenwandoberfläche führte, was wiederum die Gefahr der Bildung von Feuchtigkeit deutlich erhöht hatte. Bei den schimmelbefallenen Räumen konnte daher ein Defekt an der Außenhülle ausgeschlossen werden. Des Weiteren wurden keine Rollleckagen festgestellt, die Wasser aus den Leitungen austreten lassen und Bauteile befeuchten. Danach lag es auf der Hand, dass der Mieter seinen Verpflichtungen, die Wohnung ordnungsgemäß und ausreichend zu heizen und zu lüften, nicht nachgekommen war.

Weder das Verlangen nach einer regelmäßigen Fensterlüftung, insbesondere in Form einer Stoßlüftung, und eine ausreichende Beheizung der Räume, noch das Erfordernis, größere Möbelstücke von der Außenwand etwas abzurücken oder an anderer Stelle zu platzieren, sind im vorliegenden Fall nicht unzumutbar. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass das Nutzerverhalten, das dem Mieter zumutbar ist, nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bestimmt werden kann. Von besonderer Bedeutung sind dabei das Alter und die Art des Gebäudes sowie die Höhe der monatlichen Miete und einer eventuellen Ortsmitte. Soweit hier der Mieter eine verhältnismäßig geringe Miete zahlte, konnte er auch keinen Neubaustandard erwarten. Vielmehr ist der Mieter dann zu einem Wohnverhalten verpflichtet, das dem konkreten Gebäudezustand Rechnung trägt. Dazu zählt ohne Weiteres ein ausreichendes Lüften und Beheizen sämtlicher Räume und eine schadensverhütende Möblierung.

Hinweis: Die Entscheidung des Landgerichts Hanau vom 13.07.2022 weist auf die Beweislast bei vorhandenem Schimmelbefall sowie dem zumutbaren Nutzerverhalten des Mieters hin, um Schimmel zu vermeiden.

Die Serie wird fortgesetzt.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert