Betriebsschließung wegen Corona
lk Hitzacker. In ihrem heutigen Beitrag für die Serie Mietrecht aktuell befasst sich Fachanwältin Barbara Schneeberg aus Hitzacker mit folgendem Fall: Der klagende Betreiber, Mieter eines Restaurants in der Hamburger City, verlangte von der beklagten Versicherung Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung in Höhe von etwa 230 000 Euro, da er aufgrund der Allgemeinverfügung der Stadt Hamburg vom 16. März im vergangenen Jahr in der Zeit vom 16. März bis zum 13. Mai den Betrieb gänzlich schließen musste. Nach Auffassung des Mieters trat der Versicherungsfall durch die behördliche Anordnung der Schließung des Betriebs aufgrund der SARS-CoV-2-(Corona)-Pandemie ein.
Die Versicherung wandte ein, schon nach dem Wortlaut der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) des Versicherungsvertrages bestehe kein Versicherungsschutz. Anders als bei manchem Wettbewerber handele es sich um keine dynamische, sondern um eine abschließende Aufzählung der versicherten Krankheiten und Erreger. Der Wortlaut im Versicherungsvertrag benenne explizit 18 Krankheiten und 49 Krankheitserreger, das SARS-CoV-2-Virus sei in dieser Aufzählung gerade nicht enthalten. Da das Coronavirus im Versicherungsvertrag ungenannt geblieben sei, könne hierfür auch keine Deckung beziehungsweise Zahlungspflicht der Versicherung bestehen. Ein verständiger und durchschnittlicher Versicherungsnehmer könne keinen weitergehenden Versicherungsschutz verlangen und erwarten.
Die Entscheidung: Das Landgericht Hamburg gab dem Restaurantbetreiber und Mieter Recht und gab dessen Klage, abgesehen von einer kleinen Differenz, vollumfänglich statt. Nach Auffassung des Landgerichts Hamburg ist der Wortlaut der AVB mehrdeutig. Der Versicherungsnehmer konnte den Versicherungsvertragstext durchaus dahingehend verstehen, dass die Regelung in nicht abschließender Weise über die wichtigsten Krankheiten und Erreger, auf die die Regelung angewandt wird, informiere. Abzustellen sei laut Landgericht Hamburg auf die Perspektive eines durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers, ohne dass dieser versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse haben müsse. Maßgeblich sei, wie dieser die Bedingungen bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehe. Wenn die Versicherung zum Ausdruck hätte bringen wollen, dass der Versicherungsschutz trotz einer ausdrücklichen Bezugnahme auf die Vorschriften der §§ 6 und 7 Infektionsschutzgesetz auf eine in den Bedingungen enthaltene Liste von Krankheiten/Erregern beschränkt sein soll, so hätte dies klar und eindeutig geschehen müssen; anderenfalls sei die Beschränkung unwirksam.
Hinweis: Die von der beklagten Versicherung verwendeten AVB finden sich auch in den Versicherungsverträgen zahlreicher anderer Versicherungsunternehmen. Zwischenzeitlich liegen nach einer ersten Klagewelle die ersten Urteile vor, die teilweise zugunsten der Versicherungsnehmer, aber auch teilweise zugunsten der Versicherer (so beispielsweise das LG Hamburg in seinem Urteil vom 26.11.2020) entschieden wurden. Es wird voraussichtlich eine höchstrichterliche Klärung erforderlich werden. Die Serie wird fortgesetzt.