Keine Mietminderung bei Kastenfenstern
bsc Hitzacker. In ihrem heutigen Beitrag zu unserer Serie Mietrecht beschreibt Fachanwältin Barbara Schneeberg aus Hitzacker folgenden Rechtsstreit: Mieter haben keinen Anspruch auf Mietminderung, wenn es im Altbau „zieht“ und „hämmert“.
Der Fall: Die Mieter bewohnten eine Berliner Altbauwohnung, die mit sogenannten Kastendoppelfenstern ausgestattet war. Sie beanspruchten eine monatliche Mietminderung gegenüber ihrem Vermieter, da die Fenster „undicht und zugig“ seien und die Fensterscheiben „bei Wind klirren“ würden. Laut Beurteilung des im Gericht aussagenden Zeugen und Meisters für Holztechnik, der die Fenster überprüfte und eingestellt hatte, befanden sich diese jedoch in einem mangelfreien Zustand. Die Fenster ließen sich ordnungsgemäß schließen und waren dicht. Die Mieter argumentierten weiter, dass sie die Miete auch aufgrund störender Grundsanierungsarbeiten in der Nachbarwohnung berechtigt mindern würden. Sie hätten unter anderem wegen beißenden Gestanks aufgrund durchgeführter Lackierarbeiten am abgeschliffenen Dielenboden vier Tage in ein Hotel ziehen müssen. Die Klage der Mieter blieb erfolglos.
Die Entscheidung: Das Amtsgericht Neukölln stellte in seinem Urteil vom 22. Juli 2021 klar, dass unter Berücksichtigung des vereinbarten Nutzungszwecks und des Grundsatzes von Treu und Glauben der zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Zustand der Wohnung sich nach der Verkehrsanschauung beurteile. In Bezug auf die streitgegenständliche Ausstattung mit Holzkastendoppelfenstern sowie des Alters des Gebäudes war seitens des Vermieters bereits konstruktionsbedingt, weder eine völlig luftdichte Verschließung geschuldet, noch stellte eine gewisse Geräuschentwicklung bei Windbewegungen eine erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung dar. Lediglich ein nicht ausreichender Schutz, etwa gegen Schlagregen und eintretende Feuchtigkeit, was beides hier nicht vorlag, hätte gegebenenfalls zu einem Mangel führen können.
Auch die Renovierungsarbeiten in der Nachbarwohnung stellten keinen zur Minderung berechtigenden Mangel dar. Insofern fehlte es bereits an einer Vereinbarung, wonach der zur Zeit des Vertragsabschlusses bestehende Zustand für die gesamte Dauer des Mietverhältnisses unverändert fortbestehen bleiben sollte. Erst bei besonders umfangreichen, etwa lärm- und schmutzintensiven Baumaßnahmen, ist ein nicht mehr hinzunehmendes Maß gegeben, so bei einer Kernsanierung, einer Gebäudeaufstockung, eines Fahrstuhleinbaus oder der Aufstellung eines Baugerüstes. Im Bezug auf die behaupteten gesundheitlichen Auswirkungen von Lackierungsarbeiten am Dielenboden, wäre dieses nicht mehr hinzunehmende Maß zwar grundsätzlich denkbar, im vorliegenden Falle fehlte es jedoch an einem substantiierten respektive nachvollziehbaren Vortrag der Mieter. Die Klage der Mieter war daher abzuweisen. Hinweis: Wer „Alt“ mietet, darf kein „Neu“ erwarten. Im Übrigen muss jeder Mieter damit rechnen, dass eine Altbauwohnung in naher oder ferner Zukunft saniert werden muss, was denknotwendig mit den hierbei typischen Begleiterscheinungen verbunden ist.
Die Serie wird fortgesetzt.