Serie Mietrecht aktuell: Rauchwarnmelder haben hohe Priorität
bsc Hitzacker. In ihrem heutigen Fall für unsere Serie Mietrecht aktuell beschreibt Fachanwältin Barbara Schneeberg aus Hitzacker folgenden Fall: Ein Mieter verweigerte die Überprüfung des Rauchwarnmelders. Es folgte die fristlose Kündigung.
Der Fall: Dem Mieter wurde das Mietverhältnis aufgrund einer schweren Pflichtverletzung im Sinne von § 543 Abs. 1 BGB fristlos gekündigt. Laut einem Nachtrag zum Mietvertrag war der Mieter verpflichtet, die Wartung der nachträglich eingebauten Rauchwarnmelder durch den Bezirksschornsteinfeger mindestens einmal jährlich zu dulden. Auf das erste Schreiben des Schornsteinfegers und die zahlreichen Versuche, den Mieter persönlich zu erreichen, folgte keine Reaktion. Der Mieter war nicht erreichbar und verweigerte den Zutritt zur Wohnung. Trotz der durch den Vermieter erteilten Abmahnung und der Forderung, den Zugang zu einem Alternativtermin unter angemessenem zeitlichem Vorlauf zu gewähren, ließ der Mieter diesen erneut verstreichen. Der Vermieter reichte aufgrund der Kündigung Räumungsklage ein. Im Rahmen des Prozesskostenhilfegesuchs des Mieters lehnte das Amtsgericht Hannover die Prozesskostenhilfe ab. Der Mieter legte sofortige Beschwerde gegen den abweisenden Prozesskostenhilfebeschluss ein.
Die Entscheidung: Die sofortige Beschwerde des Mieters blieb ohne Erfolg. Das zuständige Landgericht Hannover wies den Antrag auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe zurück. Aus Sicht der Kammer seien die Erfolgsaussichten einer Verteidigung gegen die Räumungsklage nicht gegeben. Unstreitig habe der Mieter zum vorgegebenen Termin rechtsgrundlos dem Schornsteinfeger den Zutritt zur Wohnung verweigert, um die Funktionalität der verbauten Rauchwarnmelder zu überprüfen. Auf die zahlreichen Kontaktversuche, einen Termin zu erreichen, zur Immissionsschutzprüfung und um die Überprüfung der Rauchwarnmelder zu erwirken, habe der Mieter nicht reagiert. Er habe keinen Versuch unternommen, einen zweiten Termin zu gewähren. Auf die schriftliche Abmahnung des Vermieters habe er nicht reagiert. Das Landgericht entschied, dass das Verhalten des Mieters somit geeignet sei, Leib und Leben anderer Mieter im Wohnhaus zu gefährden. Die Prozesskostenhilfe war dem Mieter daher zu versagen.
Hinweis: Die Begründung des Landgerichts Hannover überzeugt vollständig. Geht es um die Sicherheit für „Leib und Leben“ der Mieter eines Mehrfamilienhauses, besteht kein Ermessensspielraum. Der Zugang ist zu gewähren. Das „Ob“ und „Wie“ der Durchführung sicherheitsrelevanter Wartungsmaßnahmen bestimmt ausschließlich der Vermieter. Im Fall der Zuwiderhandlung des Mieters muss aber in jedem Fall eine Abmahnung erteilt werden, um die Verhältnismäßigkeit der Kündigung zu begründen. Eine fristlose Kündigung ist stets konsequent, da das Schutz- und Sicherheitsinteresse stets gegenüber dem Mieterinteresse überwiegt. Der Vermieter muss sowohl den Brandschutz als auch die Gebäudesicherheit gewährleisten. Er ist zur Einhaltung der öffentlichen Bauvorschriften, mithin zum Einbau von Rauchwarnmeldern, verpflichtet. Ebenso sind sicherheitsrelevante Anlagen in Bauwerken zu überprüfen. Hat ein Mieter „eigene“ Rauchwarnmelder eingebaut, kann er sich gleichwohl nicht gegen eine Komplettausstattung durch vermieterseitige Rauchwarnmelder verwehren. Ebenso ist die jährliche Duldung des Zutritts des Schornsteinfegers zur Immissions- oder Feuerstättenprüfung zumindest eine vertragliche Nebenpflicht des Mieters.
Die Serie wird fortgesetzt.