Frist für 2021 läuft ab

Steuerberater helfen, Geld zu sparen

lk Lüchow. Steuerberater haben viel damit zu tun, Hilfsanträge für coronageschädigte Unternehmen und Selbst­ständige zu stellen. Um ihnen für diese unverzicht­bare Aufgabe mehr Zeit einzuräumen, wurde bereits die Abgabefrist für die Steuererklärung 2020, die von Steuerberatern erstellt wird, von Ende Februar 2022 zunächst auf Ende Mai 2022 und nun durch das 4. Corona-Steuerhilfegesetz noch einmal bis zum 31. August 2022 verlängert. Auch für die Steuererklärung für 2021 haben sich die Fristen verschoben. Steuerzahler, die ihre Steuererklärung ohne Steuerberater erstellen, müssen sie erst bis zum 31. Oktober 2022 einreichen. Wer einen Steuerberater beauftragt, hat Zeit bis zum 31. August 2023.

Wer muss überhaupt eine Steuererklärung abgeben? Der Gesetzgeber vermutet in bestimmten Fällen, dass er trotz Lohnsteuerabzug und/oder Vorauszahlungen während des Jahres von einigen Steuerzahlern zu wenig Einkommensteuer bekommen hat. Deshalb müssen Arbeitnehmer unter anderem dann eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn sie gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt waren oder unversteuerte Einkünfte über 410 Euro hatten; etwa Honorare, Renten oder Mieten (Paragraf 46 des Einkommensteuergesetzes). Auch wenn auf der Lohnsteuerkarte ein Freibetrag eingetragen ist und der Arbeitslohn über 12 550 Euro beziehungsweise gemeinsam mit dem Ehegatten über 23 900 Euro im Jahr lag, muss eine Steuererklärung abgegeben werden.

Werden berufstätige Ehepartner zusammen veranlagt und wird einer der beiden Partner nach Steuerklasse V oder VI besteuert oder wurde mit der Steuerklassenkombination IV/IV das Faktorverfahren gewählt, ist ebenfalls eine Steuererklärung fällig. Ebenso, wenn Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro bezogen wurden, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, zum Beispiel Elterngeld, Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld.

Der Stichtag für die Abgabe der Steuererklärung ist sonst der 31. Juli des Folgejahres. Die Erklärung für 2021 muss wegen der coronabedingten Fristverlängerung Ende Oktober auf dem Tisch des Finanzbeamten liegen. Wer diesen Termin verpasst, kann einen Steuerberater beauftragen. So verlängert sich die Frist automatisch auf den 31. August 2023. Allerdings kann das Finanzamt eine frühere Abgabe verlangen.

Der Grund für den späteren Termin ist simpel: Den Steuerexperten ist es nicht zuzumuten, die ganze Arbeit in den ersten sieben – beziehungsweise zehn – Monaten des Jahres zu erledigen. Diese Regelung gilt auch, wenn man seine Steuerunterlagen von einem Lohnsteuerhilfeverein bearbeiten und ein­reichen lässt.

Wurde der Abgabetermin verpasst, drohen Verzugszinsen. Steuerzahler sollten daher so schnell wie möglich eine Fristverlängerung beantragen. Wichtig ist, gute Gründe dafür zu nennen.

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