Fachanwältin Barbara Schneeberg gibt Tipps zum Mietrecht
lk Hitzacker. In ihrem heutigen Beitrag ihrer Serie „Mietrecht aktuell“ beschäftigt sich Fachanwältin Barbara Schneeberg aus Hitzacker mit folgendem Fall: Der Mieter hatte in einer Halle des Vermieters Möbel eingelagert, die beschädigt wurden, sodass er gegenüber dem Vermieter gerichtlich Schadensersatzansprüche geltend machte. Der Mieter war der Auffassung, dass zwischen den Parteien ein Lagervertrag nach § 467 HGB beziehungsweise ein Verwahrungsvertrag gemäß § 688 BGB abgeschlossen worden war. Außerdem sei die ihm vom Vermieter überlassene Lagerfläche darüber hinaus mangelhaft gewesen. Er behauptete, dass der Vermieter seine Obhutspflichten verletzt habe und die Lagerfläche mangelhaft war, sodass ihm als Mieter ein Schaden an den dort gelagerten Gegenständen entstanden sei, der vom Vermieter zu ersetzen sei.
Die Entscheidung: Die Klage des Mieters auf Zahlung wurde abgewiesen. Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden sah bei der Auslegung der Vereinbarung der Parteien keinen Anhaltspunkt für die Verpflichtung des Vermieters, dass dieser eine eigene Obhutsverpflichtung über die auf der Lagerfläche eingelagerten Gegenstände übernehmen wollte. Das Gericht war der Auffassung, dass es sich vorliegend um einen Mietvertrag handelte. Die Parteien waren sich insoweit einig, dass eine Lagerfläche in einer Halle lediglich überlassen werden sollte. Dafür sprach vor allem die Preisgestaltung der monatlich zu zahlenden und von den Parteien bezeichneten “Lagerraummiete“.
Die Vertragsparteien hatten zwar bei der Übergabe der Fläche ein Lagerübernahmeprotokoll unterzeichnet. Allein dies begründete jedoch nicht die Annahme eines Lager- oder Verwahrungsvertrages. Dies gilt insbesondere nach Auffassung des OLG Dresden dann, wenn dabei die einzelnen Gegenstände nicht in einer Inventar- oder Lagerliste genau erfasst werden oder nur oberflächlich in ihrer Gesamtheit beschrieben werden. Das OLG Dresden verneinte einen Schadensersatzanspruch, da nach der Beweisaufnahme die vermietete Lagerfläche nicht mit Mängeln behaftet gewesen war. Auch sah das OLG Dresden keine Verletzung von vertraglichen Nebenverpflichtungen des Vermieters.
Hinweis: Die Entscheidung des OLG Dresden vom 8. März 2021 folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Abgrenzung von Mietverträgen gegenüber Lager- und Verwahrungsverträgen. Liegt der zu ermittelnde Schwerpunkt des Vertrags auf der Obhutspflicht für die durch den Verwahrer übernommenen Sachen, so liegt eine Verwahrung beziehungsweise ein Lagervertrag vor. Beschränkt sich die Vereinbarung jedoch auf die bloße Überlassung von Raum oder Fläche für die Einlagerung von Gegenständen, so liegt ein Mietvertrag vor. Die Bezeichnung des Vertrags selbst wie auch die einzelnen zu erbringenden Leistungen der Vertragsparteien sind dabei nicht entscheidend, sondern die vereinbarten Hauptpflichten.
Die Serie wird fortgesetzt.