Trinkgelage vor der Tür

Serie Mietrecht: Kündigung bei Fehlverhalten?

bsc Hitzacker. In ihrem heutigen Fall der Serie Mietrecht aktuell beschreibt Fachanwältin Barbara Schneeberg aus Hitzacker folgenden Fall:

Ist eine Kündigung bei häufigen Trinkgelagen vor der Tür gerechtfertigt?

Der Fall: In einem Mehrfamilienhaus in Köln fanden mehrstündige Trinkgelage im Bereich des Hauseingangs statt, an denen unter anderem auch die Mieter einer Erdgeschosswohnung teilnahmen. Bei diesen Treffen kam es zu lautstarken Unterhaltungen, Gegröle und auch Uringeruchsbelästigungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen der anderen Hausbewohner führten. Daraufhin kündigte der Vermieter den Mietvertrag des Erdgeschossmieters ordentlich und verlangte die Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Die Entscheidung: Das AG Köln gab dem Vermieter recht und urteilte, dass die Kündigung wirksam sei und die Mieter die Erdgeschosswohnung zu räumen und zurückzugeben hätten. Das Gericht stellte fest, dass die Mieter ihre mietvertraglichen Pflichten durch ihre Teilnahme an den Trinkgelagen schuldhaft und nicht unerheblich verletzt hätten. Dabei sei es unerheblich gewesen, ob die Mieter selbst die Hauptakteure der Trinkgelage gewesen seien oder nur daran teilgenommen hätten. Entscheidend sei vielmehr, dass die anderen Mieter durch die Trinkgelage erheblich beeinträchtigt worden seien und sich insbesondere durch den Lärm, das Gegröle und den Uringeruch belästigt gefühlt hätten. Unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche gewährte das Gericht den Mietern eine verlängerte Räumungsfrist. Hinweis: Das Urteil des AG Köln vom 11.11.2022 – war der Verkündungstag zum Karnevalstart beabsichtigt? – zeigt, dass die Teilnahme an Trinkgelagen im Bereich des Hauseingangs eine erhebliche Pflichtverletzung darstellen und zur Kündigung des Mietverhältnisses führen kann. Vermieter sollten in solchen Fällen jedoch nicht vorschnell handeln, sondern zuerst den Mieter abmahnen und ihn auffordern, das störende Verhalten zu unterlassen. Erst wenn diese Abmahnung erfolglos bleibt, sollte eine Kündigung in Betracht gezogen werden. Zwar ist eine Abmahnung keine zusätzliche Voraussetzung der ordentlichen Kündigung, jedoch kann der Abmahnung Bedeutung zukommen, wenn der Mieter seine Pflicht weiter verletzt und die Abmahnung missachtet. Mieter wiederum sollten sich bewusst sein, dass sie auch für ihr Verhalten im Umfeld der Wohnung verantwortlich sind und dass ein solch störendes Verhalten zu einer Kündigung führen kann.

Die Serie wird fortgesetzt.

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